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Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Haushaltsnah ist ein Beschäftigungsverhältnis, wenn es die Haushaltsführung (§ 1356 Abs 1 BGB) betrifft. Hierzu zählen Beschäftigungsverhältnisse für im Haushalt eingestelltes Hilfspersonal, Hausmeister und Gesellschaftsdamen. Die Erteilung von Unterricht (zB Sprachunterricht) und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten durch Hauslehrer fallen nicht darunter. Diese Tätigkeiten werden zwar im Haushalt des StPfl ausgeübt, haben aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht werden, s BFH BStBl II 2007, 761. Das Beschäftigungsverhältnis muss in Haushalten innerhalb der EU/des EWR ausgeübt werden, s BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 1.
Unter einem Haushalt iSd § 35a EStG ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen. Zum Haushalt gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen, s BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 1. Grundsätzlich wird der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, durch die Grundstücksgrenze eingegrenzt; ausnahmsweise können aber auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremden zB öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dann aber um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Hierbei gilt der räumlich-funktionale Haushaltsbegriff des BFH (BFH BStBl II 2 016 272; 2014, 880; 2014, 882), dem sich auch die FinVerw angeschlossen hat, s BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 2. Damit sind zB die Kosten für den Winterdien...