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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 34d ... / H. Der Begriff des Auslands

Dr. Peter Handzik
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Rn. 10

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 34d EStG definiert, was "ausländische" Einkünfte iSd § 34c Abs 1–5 EStG sind. "Ausland" meint jedes Hoheitsgebiet, das nicht zum (deutschen) Inland iSd § 1 EStG gehört (glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 4. Dazu s § 1 Rn 51ff (Teller).

 

Rn. 11

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Dies bedeutet:

  • Antarktis: s unten "Staatenlose Gebiete".
  • Ausländische Freihäfen und Zollausschlüsse: Sie gehören zum Gebiet eines ausländischen Staates.
  • Ausländische Hoheitsgewässer: Sie gehören zum Gebiet eines ausländischen Staates.
  • Ausländischer Festlandssockel: Auch er gehört zum Gebiet eines ausländischen Staates, nicht aber das darüber befindliche Wasser, soweit es zur hohen See (s unten "Hohe See") und nicht zum Küstenmeer gehört (BFH BStBl II 1978, 50). Zum umgekehrten Fall des deutschen Festlandssockels s § 1 Abs 1 S 2 EStG und s § 1 Rn 59ff (Teller).
  • Ausländischer Luftraum: Auch dieser gehört zum Gebiet eines ausländischen Staates (BFH BStBl II 1989, 319 zum (alten) DBA Italien).
  • Hohe See: Sie gehört (anders als fremde Hoheitsgewässer = Küstenmeer ohne die sog Anschlusszone) weder zum Inland noch Ausland, § 34d EStG ist daher insoweit nicht anwendbar. Soweit sich Schiffe ausländischer Flaggen auf hoher See befinden, werden sie als schwimmender Teil des Flaggenstaates angesehen (BFH BStBl II 1978, 50; 1987, 377).
  • Staatenlose Gebiete: Die Antarktis gehört nicht zum Hoheitsgebiet irgendeines Staates und ist daher steuerrechtlich Niemandsland (BFH BStBl II 1991, 926; s Antarktis-Vertrag v 01.12.1959, in Kraft getreten 23.06.1961, Zustimmung zum Beitritt durch G v 22.12.1978, BGBl II 1978, 1517). Zur Nichtanwendbarkeit des Auslandstätigkeitserlasses s § 34c Rn 106.

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