Rn. 156
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Da bei Kindern, die behindert sind, die Aufwendungen, die aufgrund der Behinderung entstehen, häufig von den Eltern getragen werden, hat der Gesetzgeber in § 33b Abs 5 EStG die Möglichkeit geschaffen, den Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern zu übertragen. Diese gesonderte Übertragung ist erforderlich, da in Abs 1–3 des § 33b EStG der Behinderten-Pauschbetrag dem behinderten Menschen originär zusteht. Da die gesetzliche Regelung nicht von Eltern spricht, sondern von StPfl, die für ein Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten ("... einem Kind zu, für das der StPfl einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs 6 oder Kindergeld erhält ..."), kommen nicht nur Eltern, sondern auch Stiefeltern oder Großeltern (§ 32 Abs 6 S 7 EStG) als Anspruchsberechtigte in Betracht.
Rn. 157
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Nach § 33b Abs 5 S 5 EStG nF ist ab VZ 2021 für die Übertragung Voraussetzung, dass die Angabe der erteilten ID-Nr (§ 139b AO) des Kindes in der ESt-Erklärung des StPfl erfolgt. Damit soll eine Mehrfachberücksichtigung der Pauschbeträge verhindert werden (BT-Drucks 19/21985, 18). Das Gesetz regelt aber insoweit nicht, wenn das betroffene Kind nicht die ID-Nr dem StPfl mitteilt. Hier dürfte § 10 Abs 1a EStG entsprechend anzuwenden sein. Beim Realsplitting ist der Unterhaltsempfänger zur Mitteilung verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, kann der StPfl bei dem zuständigen FA die ID-Nr erfragen (§ 10 Abs 1a Nr 1 S 8 u 9 EStG; so auch Kanzler, NWB 2021, 840, 845).
Rn. 158
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der Gesetzgeber hat nur eine Übertragung auf insb die Eltern vorgesehen. Eine Übertragung des Pauschbetrages auf Dritte (zB Übertragung von einem behinderten Elternteil auf das Kind) kommt daher nicht in Betracht (BFH BStBl III 1966, 112; BB 1989, 12...