Rn. 300
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Nach § 32 Abs 3 EStG wird ein Kind in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. § 32 Abs 3 EStG regelt abschließend die Anspruchsvoraussetzungen für minderjährige Kinder, volljährige Kinder werden allein nach § 32 Abs 4 EStG berücksichtigt, BFH v 01.03.2000, VI R 162/98, BStBl II 2000, 459.
Rn. 301
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Das Lebensalter des Kindes ist nach § 108 Abs 1 AO iVm §§ 187 Abs 2 S 2, 188 Abs 2 BGB zu berechnen, vgl dazu A 8 S 2, 3 DA-KG 2024. Das Lebensjahr ist danach mit dem Ablauf des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tags vollendet; fällt der Geburtstag des Kindes auf den ersten Tag eines Monats, ist das Lebensjahr somit mit dem letzten Tag des vorangegangenen Monats vollendet, BFH v 18.04.2017, V B 147 716, BFH/NV 2017, 1052; vgl aber Steck, NWB 2013, 2639: verfassungsrechtliche Bedenken. Maßgebend ist das tatsächliche Alter des Kindes und nicht das in Ausweispapieren unzutreffend ausgewiesene Alter, BFH v 24.09.2009, III R 62/07, BFH/NV 2010, 616, der StPfl trägt die Feststellungslast für das Alter des Kindes.
§ 33a SGB I, der bestimmt, dass grundsätzlich das zuerst gegenüber dem Sozialleistungsträger oder ArbG angegebene Alter maßgeblich ist, gilt im Steuerrecht nicht. Steht fest, dass die Altersgrenze nach § 32 Abs 4 Nr 1 EStG eingehalten ist, ist das Kind auch dann zu berücksichtigen, wenn das genaue Geburtsdatum des Kindes unbekannt ist; § 33a SGB I findet keine Anwendung, BFH v 24.09.2009, III R 62/07, BFH/NV 2010, 616.
Rn. 302
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Aus § 32 Abs 3 EStG folgt, dass die steuerliche Berücksichtigung von Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich nur b...