Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 681
Stand: EL 189 – ET: 06/2026
Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von PV sind in einen Tilgungsanteil und einem Zinsanteil aufzuteilen. Dabei kann der Zinsanteil einer Besteuerung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG oder nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu unterwerfen sein.
Rn. 682
Stand: EL 189 – ET: 06/2026
Übertragung von PV gegen wiederkehrende Leistungen auf Lebenszeit
Der in wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil ist Entgelt für die Stundung des Veräußerungspreises, das auf die Laufzeit der wiederkehrenden Leistung zu verteilen ist. Bei dauernden Lasten ist der zu ermittelnde Zinsanteil als Einkünfte aus KapVerm nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu versteuern (BFH v 25.11.1992, X R 34/89, BStBl 1996 II, 663; BFH v 26.11.1992, X R 187/87, BStBl II 1993, 298). Der Zinsanteil von dauernden Lasten ist in entsprechender Anwendung der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG (ggf iVm § 55 Abs 1 EStDV) zu berechnen (BFH v 09.02.1994, IX R 110/90, BStBl II 1995, 47), kann aber auch nach finanzmathematischen Grundätzen unter Verwendung eines Zinsfußes von 5,5 % berechnet werden.
Bei der Berechnung nach finanzmathematischen Grundsätzen ist die voraussichtliche Laufzeit nach der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt geltenden Sterbetafel zu berücksichtigen. Der in Veräußerungsleibrenten enthaltene Ertragsanteil ist nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG zu versteuern (s BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 75 iVm 71)
Rn. 683
Stand: EL 189 – ET: 06/2026
Übertragung von PV gegen wiederkehrende Leistungen auf bestimmte Zeit
Für die Ermittlung des Zinsanteils einer Rente auf Lebenszeit des Berechtigten bei vereinbarter Mindestlaufzeit ist zunächst zu bestimmen, ob die laufenden Zahlungen mehr von den begriffl...