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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / e) Wiederkehrende Leistungen

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
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Rn. 681

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von PV sind in einen Tilgungsanteil und einem Zinsanteil aufzuteilen. Dabei kann der Zinsanteil einer Besteuerung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG oder nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu unterwerfen sein.

 

Rn. 682

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Übertragung von PV gegen wiederkehrende Leistungen auf Lebenszeit

Der in wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil ist Entgelt für die Stundung des Veräußerungspreises, das auf die Laufzeit der wiederkehrenden Leistung zu verteilen ist. Bei dauernden Lasten ist der zu ermittelnde Zinsanteil als Einkünfte aus KapVerm nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu versteuern (BFH v 25.11.1992, X R 34/89, BStBl 1996 II, 663; BFH v 26.11.1992, X R 187/87, BStBl II 1993, 298). Der Zinsanteil von dauernden Lasten ist in entsprechender Anwendung der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG (ggf iVm § 55 Abs 1 EStDV) zu berechnen (BFH v 09.02.1994, IX R 110/90, BStBl II 1995, 47), kann aber auch nach finanzmathematischen Grundätzen unter Verwendung eines Zinsfußes von 5,5 % berechnet werden.

Bei der Berechnung nach finanzmathematischen Grundsätzen ist die voraussichtliche Laufzeit nach der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt geltenden Sterbetafel zu berücksichtigen. Der in Veräußerungsleibrenten enthaltene Ertragsanteil ist nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG zu versteuern (s BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 75 iVm 71)

 

Rn. 683

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Übertragung von PV gegen wiederkehrende Leistungen auf bestimmte Zeit

Für die Ermittlung des Zinsanteils einer Rente auf Lebenszeit des Berechtigten bei vereinbarter Mindestlaufzeit ist zunächst zu bestimmen, ob die laufenden Zahlungen mehr von den begrifflichen Merkmalen der Leibrente oder mehr von denjenigen einer (Kaufpreis-)Rate geprägt werden. Eine einheitliche Rente ist dabei nicht in eine Zeitrente und in eine durch den Ablauf der Mindestlaufzeit aufschiebend bedingte Leibrente aufzuspalten.

Wurde die durch die Lebensdauer des Berechtigten bestimmte Wagniskomponente nicht zugunsten eines vorausbestimmten Leistungsvolumens ausgeschaltet, dann ist der Ertragsanteil mittels der Ertragswerttabelle des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG zu ermitteln (BFH v 19.08.2008, IX R 56/07, BStBl II 2010, 24). Dies ist zB bei einer Rente auf Lebenszeit des Empfängers mit vereinbarter Mindestlaufzeit, die kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer, der Fall.

Überwiegen hingegen die Gründe für die Annahme, bei den wiederkehrenden Leistungen handele es sich um (Kaufpreis-)Raten (zB bei einer Zeitrente, bei einer abgekürzten Leibrente oder bei einer Leibrente, bei der die Mindestlaufzeit höher ist als die durchschnittliche Lebensdauer), dann ist der Zinsanteil dieser auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten bzw dauernden Lasten der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen Zahlungen und der jährlichen Minderung des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen, der nach finanzmathematischen Grundsätzen unter Verwendung einen Zinsfußes von 5,5 % zu ermitteln ist (BFH v 26.11.1992, X R 187/87, BStBl II 1993, 298).

Die jährliche Barwertminderung ist nach § 13 Abs 1 BewG, bei sogenannten verlängerten Leibrenten oder dauernden Lasten nach § 13 Abs 1 S 2 BewG iVm § 14 BewG zu bestimmen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Zinsanteil auch in Anlehnung an die Ertragswerttabelle des § 55 Abs 2 EStDV bestimmt werden.

Beim Berechtigten ist der Zinsanteil nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu besteuern (s BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 79).

 

Rn. 684–685

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

vorläufig frei

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