Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 1580
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkünften aus VuV ist die Zwecksetzung des eingesetzten Kapitals. Ist das Kapital dazu bestimmt, unbewegliche WG zu erwerben oder herzustellen, die danach der Erzielung von Einkünften aus VuV dienen, so gehören vor der Kapitalverwendung hieraus erzielte Guthaben- wie Schuldzinsen zu den Einkünften aus VuV.
Dabei ist bei Einzelpersonen und Eigentümergemeinschaften bis zum tatsächlichen Einsatz des Kapitals und darüber hinaus, zB bei Zinsen aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen oder Zinserträgen aus Mietkonten, davon auszugehen, dass zunächst der eigenständige Zweck verfolgt wird, KapErtr zu erzielen, die den Einkünften aus KapVerm zuzuordnen sind.
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben von Grundstücksgesellschaften hingegen, deren ausschließlicher Gesellschaftszweck die Erzielung von Einkünften aus VuV ist und die nicht als gewerblich gem § 15 Abs 3 Nr 2 EStG anzusehen sind, insb bei geschlossenen Immobilienfonds, gehören zu den Einkünften aus VuV. Daher sind die Guthaben- und Schuldzinsen für das EK und FK zur Anschaffung oder Herstellung der Immobilie, die vermietet werden soll, den Einkünften aus VuV zuzuordnen. Einkünfte aus KapVerm können bei Grundstücksgesellschaften nur dann in Betracht kommen, wenn Kapital langfristig verzinslich angelegt wird und deutlich erkennbar kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus VuV besteht.
Andererseits gehören jedoch die vom Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung an zu zahlenden Zinsen für eine Enteigungsentschädigung zu den Einkünften aus KapVerm, wenn der Enteignungsberechtigte wirtschaftliches Eigentum am Grundstück erlangt hat (BFH v 28.10.1998, X R 96/96, BStBl II 1999, 217; BFH v 24.04.1980, VIII R 120...