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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 2 U ... / haa) Der Betrachtungszeitraum

Dr. Peter Handzik
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Rn. 105

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der BFH hält in st Rspr (zB BFH BStBl II 1995, 116; 1997, 650; 2000, 67; 2003, 580; 2003, 695; 2009, 776; 2010, 124; ferner s Rn 92) auch bei VuV Liebhaberei für möglich. Ob Liebhaberei oder Überschusserzielungsabsicht vorliegt, entscheidet sich danach, ob bei Gebäuden innerhalb eines Prognosezeitraums (= "Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung", s Rn 92) ein Totalüberschuss erzielt wird (BFH IX R 13/12, BStBl II 2013, 533; BFH BFH/NV 1991, 533; BFH VIII R 51/09, BFH/NV 2013, 365; FG Mchn 7 K 2102/13, DStRE 2017, 17 rkr). Somit stellt sich die Frage der Dauer eines solchen Prognosezeitraums (s Stein, DStR 2002, 1419; NWB F 3, 12 169):

(1)

BFH BStBl II 2002, 726; 2003, 282; 2003, 806; BFH IX R 7/07, BStBl II 2007, 873; BFH IX R 9/06, BStBl II 2008, 515; BFH IX R 67/06, BStBl II 2009, 370 geht nunmehr typisierend von 30 Jahren aus (ihm folgend FG Ha DStRE 2004, 686 rkr für Schiffsbeteiligung; FG D'dorf DStRE 2005, 443 rkr; BMF v 08.10.2004, BStBl I 2004, 933 Rz 34 ab VZ 2004; FG Ha 2 K 247/08, DStRE 2010, 1300 rkr). Ferner s § 21 Rn 29 (Nacke).

Demgegenüber sprach BFH BFH/NV 1995, 866 noch von "mindestens 50 Jahren und mehr". Der BFH begründet dies (in BFH BStBl II 2002, 726 für Ferienwohnung, auch s Rn 123 "Ferienwohnung") damit, dass innerhalb einer Laufzeit von 25–30 Jahren bei einer Finanzierung der Immobilie zu Standardkonditionen die Kredite idR getilgt werden. Daher ist eine Vermietungstätigkeit eines Immobilienfonds, die lt Konzept nur 20 Jahre umfassen soll, nicht eine auf Dauer ausgelegte Vermietung (und nur bei einer dauerhaft angelegten Vermietung ist grds von Überschusserzielungsabsicht auszugehen; BFH IX B 46/08, BStBl II 2008, 815; aA FG Ha 2 K 247/08, DStRE 2010, 1300 rkr, jedoch soll sich unter Hinweis auf das Konzept des...

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