Rn. 120
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Bejaht wurde die unterrichtende Tätigkeit zu Unrecht bei einem Informationsfahrtbegleiter (FG Berlin EFG 1977, 316). Die FinVerw nimmt bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit von Handwerksmeistern an Berufs- und Meisterschulen idR freiberufliche Einkünfte an (H 18.1 EStH 2024 "Lehrtätigkeit"). Ebenso hat der BFH IV R 186/85 – insoweit in BFH BStBl II 1988, 635 nicht veröffentlicht – die von einem ArbN aus einem nebenberuflich an einer staatlichen Schule erteilten Unterricht erzielten Einkünfte als solche aus selbstständiger Arbeit beurteilt. FG Köln v 13.06.1985, X 289/82 E nv, stellt die selbstständige Unterrichtstätigkeit eines RA den Einkünften aus seiner Katalogberufstätigkeit gleich.
Beim selbstständigen Verkaufstrainer liegt unterrichtende Tätigkeit vor, soweit er nur iRd Aus- und Fortbildung der ArbN des Auftraggebers eingesetzt wird. Ist er gleichzeitig beratend tätig, wird es nach allg Grundsätzen (s Rn 255 ff) darauf ankommen, ob die Tätigkeiten trennbar sind und – wenn nicht – welcher Teil der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt.
Rn. 121
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Verneint wurde die unterrichtende Tätigkeit für einen Hypnosetherapeuten mangels allgemeingültigen Lehrprogramms (BFH BFH/NV 2000, 839), für einen selbstständigen "Aktionsleiter" einer Bausparkasse im Außendienst mangels Trennbarkeit der gewerblichen und unterrichtenden Tätigkeit (BFH BStBl II 1989, 965). Ähnlich für die nebenamtliche Lehrtätigkeit eines Handwerksmeisters an der Schuhmacherabteilung einer gewerblichen Berufs- und Meisterschule mangels ausreichender pädagogischer Begabung (BFH BStBl III 1955, 229: gewerbliche Nebentätigkeit). Die Entscheidung steht in einem krassen Gegensatz zu den in s Rn 115 wiedergegebenen Grundsätzen und den oben angegebenen großzügigen B...