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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 18 ... / a) Begriffsbestimmung

Georg Güroff
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Rn. 115

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, praktischen Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form; auf den Inhalt kommt es nicht an (BFH BStBl II 1982, 589; 1994, 362; 1996, 573). Die unterrichtende Tätigkeit erfordert ein Tätigwerden am Menschen; "Unterricht" an Tieren genügt nicht (RFH RStBl 1941, 678; BFH BStBl II 2017, 911 zur Blindenführhundeschule).

Steuerlich wird im Übrigen der Begriff weit ausgelegt, es genügt jede Art persönlicher Lehrtätigkeit (so schon RFH RStBl 1920, 244). Erforderlich ist grds ein "schulmäßiges" Programm (BFH BStBl II 1997, 687), also die Vermittlung systematisierter Lerninhalte, etwa im Rahmen einer planmäßigen und regelmäßigen Lehre mit dem Ziel eines kontrollierten Lernerfolgs. Ein Großteil der von der Rspr bisher anerkannten Tätigkeiten weist solche Merkmale allerdings nicht auf (zB BFH BStBl II 1994, 362 zum Fitness-Studio).

Der Gegenstand des Unterrichts braucht nicht auf wissenschaftlichem, allgemeinbildendem oder künstlerischem, also einem geistig höherwertigen Gebiet zu liegen (BFH BStBl III 1956, 334). Der Unterricht stellt auch dann eine freiberufliche Tätigkeit dar, wenn er ausschließlich in mehr technischen, praktischen oder rein kaufmännischen Fertigkeiten erteilt wird. Das gilt zB für

  • Kraftfahrzeugfahrschulen (BFH BStBl III 1956, 334; 1959, 275; BStBl II 1989, 965),
  • Reitschulen (BFH BStBl II 1988, 83),
  • Sportschulen (BFH BStBl II 1982, 589; BFH/NV 1994, 93 bejahend für nebenberuflichen Fußballtrainer),
  • Tanzschulen (RFH RStBl 1920, 244; FG D'dorf EFG 2007, 289),
  • Bodybuilding- und Fitness-Studios (BFH BStBl II 1994, 362; 1996, 573),
  • kaufmännische Berufsschulen uÄ.

Die Erarbeitung und Entwicklung eines auf di...

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