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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 17 ... / 5. Konkurrenzverhältnis zwischen § 17 EStG und § 20 EStG

Dr. jur. Lukas Karrenbrock
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Rn. 281k

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Insbesondere, solange noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Nennwert oder der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Krise einer ausgefallenen Darlehensforderung als nachträgliche AK iSd § 17 Abs 2a EStG zu berücksichtigen ist (s Rn 281f), stellt sich die Frage nach dem Konkurrenzverhältnis zwischen § 17 EStG und § 20 EStG.

 

Beispiel:

A ist alleiniger Gesellschafter der A-GmbH. Er hat seiner GmbH im Jahr 2017 ein "normales" Darlehen (ohne Krisenbestimmungsabrede) über EUR 100 000 gewährt. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeit der GmbH verzichtet A im Jahr 2020 auf das Darlehen. Der gemeine Wert der Darlehensforderung beträgt zu diesem Zeitpunkt EUR 40 000. Im Jahr 2021 veräußert A seine Beteiligung an der A-GmbH.

Lösung:

In jedem Fall liegt auf Ebene der GmbH im VZ 2020 ein stpfl Ertrag iHv EUR 60 000 vor. Es ist derzeit hingegen noch nicht geklärt, ob gemäß § 17 Abs 2a EStG nur der gemeine Wert der ausgefallenen Darlehensforderung zu nachträglichen AK führt (FG BBg vom 04.06.2021, 5 K 5188/19, EFG 2022, 160; Rev anhängig, Az BFH IX R 21/21). ME führt der Nennwert der ausgefallenen Darlehensforderung zu nachträglichen AK (s Rn 281f), die sich für A im VZ der Veräußerung seiner Beteiligung im Jahr 2021 im Rahmen des Teileinkünfteverfahren steuermindernd auswirken (aA BMF vom 07.06.2022, BStBl I 2022, 897 Rz 5).

Nach Auffassung der FinVerw führt nur der gemeine Wert von EUR 40 000 zu nachträglichen AK gemäß § 17 Abs 2a EStG, die sich im VZ 2021 im Rahmen des Teileinkünfteverfahren steuermindernd auswirken. Der wertlose Teil der Forderung in Höhe von EUR 60 000 wäre als Darlehensverlust gemäß § 20 Abs 2 S 2, Abs 4 S 1 EStG steuerbar, der allerdings unter die Restriktionen des § 20 Abs 6 S 6 EStG fällt (Verrechnung im VZ 2020 nur in Höhe von EUR ...

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