Berger/Tetzlaff, Aktuelle Entwicklungen in der BFH-Rspr zur Betriebsunterbrechung – Zugleich Besprechung des BFH-Urteils vom 21.12.2021, IV R 13/19, NWB 2022, 2026.
Rn. 143
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
S H 16 Abs 2 EStH 2022 "Betriebsunterbrechung" und H 16 Abs 5 EStH 2022.
Schon Geschwendter, DStR 1999, 1168 zu BFH vom 11.05.1999, BStBl II 2002, 722 hat auf die steuerlichen Vorteile der BFH-Rspr zur Betriebsunterbrechung ieS (Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven durch Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs 3 EStG) hingewiesen. Allerdings – anders als bei der Betriebsverpachtung im Ganzen (dazu s R 2.2 GewStR 2009) – besteht weiterhin wegen originär gewerblicher Tätigkeit (s BFH vom 09.11.2017, BStBl II 2018, 227) GewStPfl; dies ist jedoch in Anbetracht der Neuregelung der GewSt-Anrechnung in § 35 EStG nur von geringer Bedeutung (auch s § 35 Rn 4 ff (Derlien)).
Eine nur vorübergehende Betriebsunterbrechung (ieS im Gegensatz zur Betriebsverpachtung im Ganzen, die nur eine Betriebsunterbrechung iwS darstellt), die die bisherige gewerbliche Tätigkeit nur ruhen lässt, liegt ohne ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung gemäß § 16 Abs 3b EStG zB vor,
- wenn ein Handelsvertreter seine bisherigen Vertretungen beendet, um anschließend eine andere Vertretung zu übernehmen (so BFH BStBl III 1966, 459) oder
- bei saisonalem Hotel- oder Pensionsbetrieb im Wintersportgebiet oder an der Mittelmeerküste oder
- bei nur vorübergehender Einstellung der gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen (s BFH BStBl II 1990, 383) oder
- wenn ein Unternehmen, das zuvor auf dem Gebiet des Grundstückshandels, des Bauwesens und der Grundstücksverwaltung (separat betrachtet Einkünfte aus VuV) tätig war, nur noch Grundstücksverwaltung betreibt, solange gegenüber dem FA nicht die Betriebsaufgabe erklärt wird: BFH vom 09.1...