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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 11 ... / D. Anwendung der Abgabenordnung sowie der Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 120–121 EStG)

Hartmut Pust
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1. § 120 EStG: Anwendung der Abgabenordnung

 

Rn. 72

Stand: EL 187 – ET: 02/2026

Gem § 120 Abs 1 EStG sind auf die Energiepreispauschale die für Steuervergütungen gelten Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Die Billigkeitsregel des § 163 AO gilt nicht, so dass die Energiepreispauschale nicht aus Billigkeitsgründen gewährt werden kann (BMF FAQ EPP IX. (Stand 17.10.2023)).

Nach § 120 Abs 2 EStG ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der FinBeh der Finanzrechtsweg eröffnet ist (§ 120 Abs 2 EStG). Dies gilt auch für Klagen des ArbN gegen den ArbG auf Auszahlung der EPP, BFH v 29.09.2024, VI S 24/23, BFH/NV 2024, 580; vgl dazu Krüger, DB 2024, 1371 mit Hinweisen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des FG.

2. § 121 EStG: Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

 

Rn. 73

Stand: EL 187 – ET: 02/2026

§ 121 Abs 1 EStG bestimmt, dass für die Energiepreispauschale die Strafvorschriften des § 370 Abs 1–4 und 7 AO, der §§ 371, 375 Abs 1 AO und des § 376 AO sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Abs 1 und 4 AO sowie der §§ 383 und 384 AO entsprechend gelten.

Für das Strafverfahren wegen einer Tat nach § 121 Abs 1 EStG sowie der Begünstigung einer Person, die ein solche Tat begangen hat, gelten nach § 121 Abs 2 EStG die §§ 385–408 AO entsprechend.

Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 121 Abs 1 EStG gelten die §§ 409–412 AO entsprechend (§ 121 Abs 3 EStG).

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