Abfindungszahlung
Hinausschieben der Fälligkeit: Wird die Fälligkeit einer Abfindung in den nächsten VZ verschoben, erfolgt der Zufluss erst in diesem VZ, BFH v 11.11.2009, IX R 1/09, BStBl II 2010, 746.
Ablösezahlung des Vermieters zur Beendigung eines Mietverhältnisses
Derartige Zahlungen des Vermieters fließen im VZ der Zahlung ab und zu, soweit sie nicht den AK oder HK zuzurechnen sind. Werden sie geleistet, um den Abriss und den Neubau eines Gebäudes zu ermöglichen, gehören sie zu den HK des neuen Gebäudes, BFH v 09.02.1983, I R 29/79, BStBl II 1983, 451. IdR führt die Ablösung schuldrechtlicher Verpflichtungen zu WK, BFH v 17.01.1978, VIII R 97/75, BStBl II 1978, 337, vgl
- BFH v 17.01.1978, VIII R 97/75, BStBl II 1978, 337 zur Abstandszahlung, die für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nach der Ersteigerung des Mietwohngrundstücks geleistet wird;
- BFH v 15.12.1992, IX R 323/87, BStBl II 1993, 488 zur Ablösung eines dinglichen Wohnrechts;
- BFH v 30.08.1994, IX R 2/91, BFH/NV 1995, 291 zur Ablösung eines aufgrund eines Vermächtnisses eingeräumten Wohnrechts;
- BFH v 24.10.1979, VIII R 92/77, BStBl II 1980, 187 zur Abstandszahlung, um die zu Wohnzwecken überlassenen Räume anderweitig nutzen zu dürfen.
Abtretung
Rn. 1
Stand: EL 186 – ET: 01/2026
Die Abtretung einer Forderung hat iRd § 11 EStG grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Zufluss oder den Abfluss. Erfolgt die Abtretung zur Einziehung (Inkasso), als Sicherheitsabtretung oder erfüllungshalber oder als Vorwegabtretung, vgl dazu BFH v 13.05.1976, IV R 83/75, BStBl II 1976, 592, erfolgen Zufluss beim neuen wie beim alten Gläubiger bzw Abfluss beim Schuldner erst bei der Zahlung des Schuldners an den neuen Gläubiger. Dies gilt selbst dann, wenn die Abtretung steuerlich unwirksam ist, vgl BFH v 14.12.1976, VIII R 146/73, BStBl II 1977, 115; BFH v 29.05.2001, VIII R 11/00, BFH/NV 2001, 1393 zur unwirksamen...