Rn. 10
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Die zeitlichen Anwendungsbestimmungen zu § 10d EStG korrespondieren mit § 52 Abs 2a EStG, der die Aufhebung von § 2 Abs 3 S 2–8 EStG mit Wirkung zum VZ 2004 vorsieht. § 10d EStG idF StEntlG 1999/2000/2002 ist letztmalig anzuwenden auf den VZ 2003; § 52 Abs 25 S 3 EStG. § 10d EStG nF kommt somit erstmalig zur Anwendung für Verluste, die im VZ 2004 entstanden sind. Der im VZ 2003 verbleibende Verlustvortrag bleibt der Höhe nach erhalten. Im Jahr des Verlustabzugs gilt aber für den Verlustvortrag die Neuregelung und damit auch die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs 2 S 1 und 2 EStG; s Schiffers, GmbH-StB 2004, 50.
Rn. 11
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Für den Verlustrücktrag in den VZ 2003 ist ebenfalls § 10d EStG nF anwendbar; § 52 Abs 25 S 4 EStG. Dies gilt auch für Verluste, die vom VZ 2003 auf den VZ 2004 vorgetragen werden. Allerdings ist in dieser Fallkonstellation bei der Berücksichtigung des Verlustrücktrags vom VZ 2003 in VZ 2002 § 10d Abs 1 EStG aF anzuwenden; s Intemann/Nacke, DStR 2004, 1149, 1150; zu Umwandlungsfällen s Fey/Neyer, DStR 2004, 986. Eine uneingeschränkte Verlustverrechnung negativer Einkünfte mit positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart ist somit erst für Verluste möglich, die im VZ 2004 entstanden sind.
Rn. 12
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Bei abweichendem Wj wirkt sich der unbeschränkte vertikale Verlustausgleich bereits in 2003 aus, da die im Wj 2003/04 erwirtschafteten Verluste zum Teil der unbeschränkten Verlustverrechnung unterliegen, s Intemann/Nacke, DStR 2004, 1149.
Rn. 13
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Die den Gewerbeverlust nach § 10a GewStG durch das Korb-II-G eingeführten Neuerungen sind gem § 36 Abs 1 GewStG für Erhebungszeiträume ab VZ 2004 anzuwenden.
Die Neuregelung des § 10d Abs 4 S 6 EStG, eingefügt durc...