Dr. Michael Hoheisel
, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 302
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Betreuung iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, dh, die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Der Begriff der Kinderbetreuung ist weit auszulegen und umfasst auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit (BFH BStBl II 2012, 862). Der Dienstleistungsbegriff setzt ein Schuldverhältnis voraus, aufgrund dessen der StPfl berechtigt ist, die Betreuung des Kindes zu fordern, und der oder die Betreuende die vereinbarte Vergütung oder auch nur einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen kann (vgl BFH BFH/NV 1999, 163). Dabei genügt jede Vereinbarung über eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zur Betreuung eines Kindes. Ein Arbeitsvertrag mit dem Erbringer der Dienstleistung ist nicht erforderlich (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 343).
Ohne Bedeutung ist, ob die Betreuungsleistung im Haushalt des StPfl oder außerhalb seines Haushalts erbracht werden soll (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 343).
Rn. 303
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Betreuungsleistung iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG kann auch durch Angehörige des StPfl (§ 15 AO) erbracht werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden (BMF BStBl II 2012, 307 Tz 4). Unter diesen Voraussetzungen ist auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten möglich, wenn ein Lebenspartner das Kind des anderen Lebenspartners...