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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 1 S ... / a) Relative Wesentlichkeitsgrenze (90 %)

Michaela Teller
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Rn. 131

Stand: EL 187 – ET: 02/2026

Die relative Einkunftsgrenze führt dazu, dass je geringer die der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte sind, auch der Grenzwert, der ggf die beschränkte StPfl auslöst, proportional sinkt, weil die 90 %-Grenze überschritten wurde.

 

Beispiel:

Ein StPfl, der inländische Gesamteinkünfte von 50 000 EUR erzielt, kann ausländische Einkünfte von bis zu 4 999,99 EUR beziehen, ohne dass dadurch die fiktive unbeschränkte StPfl gefährdet würde.

Hingegen darf ein StPfl mit inländisch Gesamteinkünften von 18 000 EUR im Ausland lediglich 1 799,99 EUR beziehen.

 

Rn. 132

Stand: EL 187 – ET: 02/2026

Die Einkünfteermittlung nach § 1 Abs 3 S 2 EStG erfolgt in zwei Stufen.

  • Im ersten Schritt (entsprechend einer angenommenen unbeschränkten EStPfl) ist die Summe der Welteinkünfte, dh die Summe sämtlicher Einkünfte, unabhängig davon zu ermitteln, ob sie im Inland oder Ausland erzielt wurden.
  • Im zweiten Schritt sind diese Welteinkünfte in die Einkünfte, die der deutschen ESt unterliegen, und die Einkünfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aufzuteilen (zB BFH v 01.10.2014, I R 18/13, BStBl II 2015, 474).

Sowohl die Qualifikation als auch die Ermittlung der (Welt-)Einkünfte richten sich dabei nach deutschem ESt-Recht (zB BFH v 01.10.2014, I R 18/13, BStBl II 2015, 474; Gosch in Kirchhof/Seer, § 1 EStG Rz 19 (24. Aufl 2025)); entsprechend sind Einkünfte iSv § 1 Abs 3 S 2 EStG solche iSd § 2 Abs 1 und 2 EStG (BFH v 20.08.2008, I R 78/07, BStBl II 2009, 708). Ohne Relevanz ist somit die Besteuerung nach dem Recht eines ausländischen Staats, insb ob die Einkünfte dort steuerfrei sind (s Tiede in H/H/R, § 1 EStG Rz 266 (01/2025); BFH v 01.06.2022, I R 3/18, BStBl II 2023, 230).

Erträge oder Verluste solcher wirtschaftlicher Vorgänge, die nicht einem der Einkunftst...

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