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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, AktG § 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

Prof. Dr. Eberhard Kalbfleisch, Prof. Dr. Sascha Mölls
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A. Grundlegendes

 

Rn. 1

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes des JA kann die Nichtigkeit des JA nur in schwerwiegenden Fällen geltend gemacht werden (vgl. § 256 AktG). Die Feststellung eines JA durch die HV ist nach Maßgabe des § 257 AktG anfechtbar. Der Feststellungsbeschluss, den eine HV in Bezug auf einen festzustellenden JA fasst, kann wie jeder andere HV-Beschluss angefochten werden, wenn er Gesetz oder Satzung verletzt. Die Regelung der Anfechtung des JA gemäß § 257 AktG verweist insofern auf die Anfechtung nach § 243 AktG. In der Praxis bleibt einer Anfechtung des JA aber nur wenig Raum. Nach § 257 Abs. 1 Satz 2 AktG ist eine Anfechtung wegen Inhaltsfehlern ausgeschlossen. Daraus folgt, dass die Anfechtung des JA nur auf Verfahrensfehler der HV bei der Feststellung des JA gestützt werden kann.

Die Vorschrift des § 257 AktG erfasst die Ausnahmefälle zur Feststellung eines JA, für die grds. der Vorstand und der AR berufen sind. Wenn Vorstand und AR den JA festgestellt haben, ist eine Anfechtung gar nicht möglich. § 257 AktG ist insoweit abschließender Natur (vgl. WP-HB (2021), Rn. B 390). Die Feststellungskompetenz liegt ausnahmsweise bei der HV, wenn die folgenden Vorschriften eingreifen:

 
§ 173 AktG Feststellung durch die HV nach Beschluss von Vorstand und AR
§ 234 Abs. 2 AktG Rückwirkung einer Kap.-Herabsetzung
§ 235 AktG Rückwirkung einer gleichzeitigen Kap.-Erhöhung
§ 270 Abs. 2 AktG Feststellung der Eröffnungsbilanz
§ 286 Abs. 1 AktG Feststellung des JA bei einer KGaA

Sollte ein Feststellungsbeschluss der HV ergehen, ohne dass diese dafür zuständig ist, liegt kein Fall des § 257 AktG vor. Der ergangene Beschluss ist kein Feststellungsbeschluss, so dass ein solcher Beschluss auch nicht die Wirkungen der Feststellung herbeiführen kann (...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Aktiengesetz / § 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
Aktiengesetz / § 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

  (1) 1Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. 2Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.  (2) 1Für die ...

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