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III. Gesonderter Ausweis oder "davon"-Vermerk

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 61

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

§ 42 Abs. 3 GmbHG schreibt einen gesonderten (Bilanz-)Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern "in der Regel" vor; alternativ können die Angaben in diesem "Regelfall" auch im Anhang erfolgen. Zulässig ist als dritte Alternative zudem, die maßgeblichen Beträge unter anderen Posten auszuweisen. In diesem Fall ist bei jedem entsprechenden Posten zu vermerken, welche Beträge davon Gesellschafter betreffen. Diese zuletzt genannte Möglichkeit sieht das Gesetz speziell bei der Abbildung von Rechtsbeziehungen zu verbundenen UN respektive UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, nicht vor. Diese Posten sind gemäß § 266 Abs. 2f. stets gesondert auszuweisen. Dabei können zwischen den Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber "verbundenen UN" und denjenigen gegenüber "Gesellschaftern" Überschneidungen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 58) auftreten.

Das Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 42 Abs. 3 GmbHG entspricht der Vorschrift, die das AktG früher in § 151 Abs. 3 Satz 2 AktG 1965 für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen UN enthielt. Die hierzu gefundenen Auslegungsregeln können auch auf § 42 Abs. 3 GmbHG angewandt werden. Danach gebührt dem gesonderten Ausweis als "Ausleihung, Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern" grds. der Vorrang (vgl. auch ADS (1997), § 42 GmbHG, Rn. 47ff.). Es müssen also besondere Gründe vorliegen, wenn der Ausweis in Form eines bloßen "davon"-Vermerks erfolgen soll. Letzthin entscheidend ist dabei, ob der JA durch die gewählte Ausweisform klarer und übersichtlicher wird (vgl. §§ 243 Abs. 2 und 264 Abs. 2) oder das Gegenteil eintritt und somit auch der Ratio des § 42 Abs. 3 GmbHG (Darstellung der Rechtsbeziehungen zu Gesellschaftern) nicht Rechnung g...

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