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II. Rechtslage

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 3

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Infolge des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355) wurden die Vorschriften über die RL in der Liquidation neu gefasst. Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG sind auf die "Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht [...] die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden". Damit wird – kontrastierend zur Rechtslage vor dem BiRiLiG – für die Eröffnungsbilanz keine vollständige Neubewertung sämtlicher VG und Verbindlichkeiten gefordert; es wird vielmehr an die Buchwerte der Schlussbilanz angeknüpft, die die werbende Tätigkeit abschließt. Diese Schlussbilanz der werbenden Tätigkeit ist wiederum auf den Tag aufzustellen, der der Liquidationseröffnungsbilanz vorausgeht (vgl. Rowedder-GmbHG (2022), § 71, Rn. 4).

 

Rn. 4

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Diese Kontinuität gilt jedoch nicht ohne Ausnahme und nicht uneingeschränkt. In § 71 Abs. 2 Satz 3 GmbHG ist bestimmt, dass VG des AV wie UV zu bewerten sind, "soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen". Treffen diese Voraussetzungen zu, müssen VG des AV nach dem strengen NWP (vgl. § 253 Abs. 4) bewertet werden. Sie sind also höchstens mit dem Börsen- oder Marktpreis am Stichtag der Liquidationseröffnungsbilanz oder mit dem ihnen an diesem Stichtag beizulegenden Wert anzusetzen. Dieser Wert wird häufig deutlich niedriger sein als der Buchwert, mit dem der VG im Rahmen des AV bewertet worden war.

 

Rn. 5

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Neben dieser gesetzlich bestimmten Ausnahme gibt es weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Kontinuität, die sich aus den veränderten Umständen ergeben, die der Liquidationsbeschluss auslöst. Der Umfang dieser weiteren Ausnahmen hängt da...

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