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I. Kenntnisnahme durch die Aufsichtsratsmitglieder (Satz 1)

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 20

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Notwendige Voraussetzung und Grundlage für die Prüfungspflicht des AR nach § 171 AktG ist das Recht, die in § 170 Abs. 1 AktG aufgeführten Vorlagen wie auch Prüfungsberichte des AP genau zu kennen. Seit KonTraG sind in § 170 Abs. 3 AktG die Prüfungsberichte ausdrücklich genannt. Diese Änderung war darin begründet, dass die Prüfungsberichte nicht mehr zu den Vorstandsvorlagen nach § 170 Abs. 1 AktG gehören, sondern nunmehr direkt durch den AP an den AR als primären Adressaten des Prüfungsberichts und zugleich Auftraggeber des AP zu übergeben sind.

 

Rn. 21

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Das Recht zur Kenntnisnahme steht grds. allen AR-Mitgliedern zu, umfasste jedoch nach der alten Rechtslage nur die Einsichtnahme in die Vorlagen und ihr ein- oder mehrmaliges Lesen in den Räumen der Gesellschaft (vgl. ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 51; AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 161ff.; zum Übermittlungsrecht HdR-E, AktG § 170, Rn. 23ff.). Es darf weder eingeschränkt noch übertragen werden und soll sicherstellen, dass jedes einzelne AR-Mitglied die Unterlagen lesen kann. Das Kenntnisnahmerecht darf des Weiteren auch nicht auf den Gesamt-AR, einen besonderen Ausschuss oder dessen Mitglieder sowie andere Sachverständige, die von den Vorlagen Kenntnis nehmen sollen, beschränkt sein, da es sich um ein unentziehbares Individualrecht eines jeden AR-Mitglieds handelt (vgl. ADS (1995), § 170 AktG, Rn. 51; MünchKomm. AktG (2024), § 170, Rn. 111ff.; KK-AktG (2015), § 170, Rn. 43).

 

Rn. 22

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Den Mitgliedern des AR muss es möglich sein, rechtzeitig von den Vorlagen des Vorstands wie auch den Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen, zumal sie ohne ausreichende Einsichtsmöglichkeiten ihre Überwachungs- und Prüfungsfunktion nicht ordnungsgemäß wahrnehmen k...

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