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I. 10 %-Grenze

Prof. Dr. Jens Poll, Ingrid Kalisch
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Rn. 96

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Der Gesamtnennbetrag oder der sich bei Stückaktien nach § 8 AktG ergebende anteilige Betrag am Grundkap. der nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 AktG erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien betreffender AG/KGaA/SE, welche diese bereits erworben hat und noch besitzt, darf nicht mehr als 10 % des Grundkap. ausmachen. Dies bedeutet, dass die nach § 71 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 AktG erworbenen Aktien, die sich noch im Besitz der Gesellschaft befinden, hier mit einzubeziehen sind. Gemäß § 71e AktG gilt dies auch für in Pfand genommene Aktien. § 71d AktG ist bei dem Erwerb bzw. der Inpfandnahme eigener Aktien (vgl. § 71e Abs. 1 Satz 1 AktG) durch

  • ein von ihr abhängiges UN,
  • ein in ihrem Mehrheitsbesitz befindliches UN,
  • einen Dritten für Rechnung der AG/KGaA/SE,
  • einen Dritten für Rechnung eines von der AG/KGaA/SE abhängigen UN, sowie
  • einen Dritten für Rechnung eines in Mehrbesitz der AG/KGaA/SE stehenden UN

zu beachten.

 

Rn. 97

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Einzubeziehen sind jeweils solche Aktien, die sich noch im Besitz der Gesellschaft befinden, unabhängig davon, ob der Besitzerwerb rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. KK-AktG (2011), § 71, Rn. 205). Unter Besitz ist dabei das Innehaben einer Mitgliedschaft zu verstehen (vgl. KK-AktG (2011), § 71, Rn. 205). Maßgebend für die Obergrenze von 10 % ist die in der Bilanz zum Zeitpunkt des Erwerbs ausgewiesene Grundkap.-Ziffer (vgl. § 266 Abs. 3 A. I.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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