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h) Wesentliche Vereinbarungen für den Fall eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots (Satz 1 Nr. 8)

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rn. 196

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Berichtspflichtig sind nach § 289a Satz 1 Nr. 8 ferner wesentliche Vereinbarungen des UN, die bei einem Kontrollwechsel infolge eines Übernahmeangebotes wirksam werden, sich ändern oder enden (vgl. DRS 20.K211). Darzustellen sind nicht nur die oftmals als "change-of-control"-Klauseln bezeichneten Vereinbarungen, sondern auch die daraus resultierenden Wirkungen. Auf diese Weise soll ein potenzieller Bieter über Maßnahmen informiert werden, die das UN zur Abwehr unerwünschter Übernahmen getroffen hat.

 

Rn. 197

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der Begriff Kontrollwechsel wird weder im Gesetz noch in der RegB definiert. Aus § 29 Abs. 2 WpÜG lässt sich jedoch ableiten, dass ein solcher beim Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte aus Aktien vorliegt (vgl. DRS 20.K213). Unter einem Wechsel der Kontrolle ist dabei auch das erstmalige Überschreiten der 30 %-Grenze zu verstehen (vgl. Sailer, AG 2006, S. 913 (916); Beck Bil-Komm. (2020), § 289a HGB, Rn. 51), durch das die Abgabe eines Pflichtangebots gemäß § 35 WpÜG notwendig wird.

 

Rn. 198

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Berichtspflichtig sind nur wesentliche Vereinbarungen, die an einen Kontrollwechsel anknüpfen. Bei der Einschätzung der Wesentlichkeit ist nicht allein auf die Sicht des UN abzustellen, sondern es muss v.a. die Relevanz für einen potenziellen Bieter berücksichtigt werden. Demnach ist eine Vereinbarung immer dann als wesentlich und damit als berichtspflichtig anzusehen, wenn sie aufgrund ihrer Auswirkungen auf die zukünftige VFE-Lage des UN für einen potenziellen Bieter entscheidungsrelevant wäre. Hiervon ist z. B. dann auszugehen, wenn die Vereinbarung für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder die erfolgreiche Durchführung der Übernahme von Bedeutung ist (vgl. Lanfermann/Maul, BB 2004, S....

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