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fff) Warrant-Anleihen

Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
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Rn. 92

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Obwohl das AktG sowohl für den Fall einer bedingten Kap.-Erhöhung zwecks Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (vgl. § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) als auch für die in § 221 AktG geregelte eigentliche Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen grds. von einer Identität zwischen dem aus der Anleihe verpflichteten UN und der Bezugsrechtsgesellschaft ausgeht (vgl. KK-AktG (1990), § 192, Rn. 6; MünchKomm. AktG (1994), § 192, Rn. 20), muss mit der heute h. M. die Emission einer Warrant-Anleihe als zulässig angesehen werden, wenn MU (Bezugsrechtsgesellschaft) und TU (emittierendes UN) in einem Konzernverbund stehen (vgl. Hüffer-AktG (2024), § 192, Rn. 11f.; Hölters-AktG (2022), § 192, Rn. 26; Kropff, ZGR 1987, S. 285 (308); Martens, in: FS Stimpel (1985), S. 621 (629ff.); a. A. noch Gustavus, BB 1970, S. 694f.). Begründet wird diese Ausnahme vom Rechtsgedanken der §§ 192, 221 AktG mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Sachverhalts: Die Begebung der Warrant-Anleihe durch das TU wird als eine Maßnahme der Kap.-Beschaffung des Konzerns verstanden, die wirtschaftlich auch dem MU zugutekommt (vgl. Martens, in: FS Stimpel (1985), S. 621 (630f.)).

 

Rn. 93

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

vorläufig frei

 

Rn. 94

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Die Regelung des § 272 Abs. 2 Nr. 2 dürfte auch unmittelbar auf den Fall der Warrant-Anleihe anwendbar sein (vgl. mit a. A. Lutter, DB 1986, S. 1607 (1613)). Sowohl das stenographische Protokoll der letzten Anhörung des Unterausschusses "BiRiLiG" (vgl. Deutscher BT (1986), S. 125ff.) als auch die Begründung des Ausschussberichts zu § 272 Abs. 2 Nr. 2 (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 106) lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber das frühere Regelungsdefizit bekannt war, so dass durch die klarstellende Neufassung des § 272 Abs. 2 Nr. 2 die...

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