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ff) Angaben nach der Taxonomie-VO (EU) 2020/852

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rn. 282a

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Weitere Berichtspflichten in der nichtfinanziellen Erklärung resultieren unmittelbar aus der sog. EU-Tax-VO 2020/852 (ABl. EU, L 198/13ff. vom 22.06.2020) und in deren Folge erlassenen delegierten Rechtsakten (vgl. EU-KOM (2021b) und EU-KOM (2021c)). Nach Art. 8 der Tax-VO müssen UN, die zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach § 289b verpflichtet sind, den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten am Umsatz, an den Investitionen (CapEx) und den Betriebsausgaben (OpEx) in der nichtfinanziellen Erklärung angeben (sog. Taxonomiequoten). Die Angaben mit Bezug zu klimabezogenen Umweltzielen sind erstmals in 2022 für das GJ 2021 zu machen; ab 2023 sind darüber hinaus auch Angaben zu weiteren Umweltzielen erforderlich (Art. 27 Abs. 2 der Tax-VO).

 

Rn. 282b

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Mit der Tax-VO wird ein System zur Klassifizierung von nachhaltigen ("grünen") Wirtschaftsaktivitäten eingeführt (vgl. Lanfermann, BB 2020, S. 1643ff.). Dieses beruht auf den sog. NACE-Codes und bietet künftig die Grundlage für weitere Regulierungen. Nach Art. 3 der Tax-VO gilt eine Wirtschaftsaktivität als nachhaltig, wenn sie

  • zu einem von sechs Umweltzielen wesentlich beiträgt,
  • ohne eines der anderen fünf Umweltziele wesentlich zu beeinträchtigen und
  • soziale Mindestanforderungen erfüllt.

Die sechs Umweltziele sind (vgl. Art. 9 der Tax-VO):

(1) Klimaschutz,
(2) Anpassung an den Klimawandel,
(3) nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
(4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
(5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, sowie
(6) Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und der Ökosysteme.

Als Nebenbedingung sind soziale Mindestanforderungen zu beachten (z. B. Vorgaben der International Labour Organization (...

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