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D. Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Dipl.-Kfm. Thomas Scholz, Dipl.-Kfm. Frederik Hegmanns
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Rn. 7

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Der Begriff "börsennotierte AG" bzw. KGaA oder SE findet in diversen Vorschriften Verwendung (hier speziell: §§ 286 Abs. 4, 289f (passim), 317 Abs. 4 sowie 285 Nr. 16 bzw. 314 Abs. 1 Nr. 8 (jeweils i. V. m. § 161 AktG)). Eine AG/KGaA/SE ist nach § 3 Abs. 2 AktG börsennotiert, wenn deren "Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder ­unmittelbar zugänglich ist". Werden i. d. S. keine Aktien, sondern lediglich Schuldtitel an ­einem regulierten Markt im EU-/EWR-Raum begeben, ist betreffende Gesellschaft insoweit nicht börsennotiert, aber kap.-marktorientiert i. S. v. § 264d, wobei es für die Einstufung als ­kap.-marktorientierte KapG nach dem Gesetzeswortlaut bereits ausreicht, wenn die Zulassung der zu handelnden Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt wurde (vgl. hierzu auch § 48 BörsZulV). Eine Notierung von Aktien an einer überwachten Börse außerhalb des EU-/EWR-Raums führt hingegen zur Einstufung als börsennotiert, nicht hingegen als kap.-marktorientiert (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264d HGB, Rn. 16; BilR-Komm. (2022), § 264d HGB, Rn. 12; überdies Zwirner, PiR 2010, S. 93ff., m. w. N.).

 

Rn. 8

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Auf "börsennotierte KapG" (i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG; namentlich: AG, KGaA sowie SE) wird mitunter speziell in § 285 Nr. 11b Bezug genommen. Von "börsennotierten Gesellschaften" ist wiederum in § 285 Nr. 10 die Rede (hinsichtlich des Terminus "börsennotiertes UN" sei an dieser Stelle etwa auf § 313 Abs. 2 Nr. 5 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 8 verwiesen).

 

Rn. 9

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

KapG, die Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG und zudem keine KapG i. S. d. § 327a sind, haben ergänze...

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