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c) Kapitalrücklage aus vereinfachter Kapitalherabsetzung (§§ 58b Abs. 2, 58c GmbHG)

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 21a

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Außerhalb der Regelung des § 272 Abs. 2 sehen die §§ 58b Abs. 2, 58c GmbHG die Möglichkeit der Bildung einer Kap.-Rücklage vor. Diese ist auf den Bereich der vereinfachten Kap.-Herabsetzung und somit auf den Ausgleich eingetretener oder drohender Verluste beschränkt. Werden von der Gesellschafterversammlung andere Zwecke beschlossen, so findet § 58 GmbHG mit der Folge einer regulären Kap.-Herabsetzung Anwendung (vgl. Lutter/Hommelhoff (2023), § 58b GmbHG, Rn. 1).

Für eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung gelten folgende Regelungen: Wird zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung sonstiger Verluste aus der Auflösung von Rücklagen bzw. Herabsetzung des Stammkap. ein Buchgewinn erzielt, so kann nach Verrechnung dieses Buchgewinns mit den entstandenen Verlusten ein Überschuss verbleiben. Dieser Überschuss darf nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden (vgl. § 58b Abs. 1 GmbHG); er ist vielmehr in die Kap.-Rücklage einzustellen, soweit er 10 % des Stammkap. nicht übersteigt (vgl. § 58b Abs. 2 GmbHG). Wird das Stammkapital z. B. von 200.000 EUR auf 100.000 EUR herabgesetzt, so darf ein Betrag bis zu höchstens 10.000 EUR in die Kap.-Rücklage eingestellt werden.

Die im Wege einer Kap.-Herabsetzung gewonnenen Beträge dürfen nur verwandt werden, um Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken sowie Beträge in die Kap.-Rücklage einzustellen (vgl. § 58b Abs. 1f. GmbHG). Die vereinfachte Kapitalherabsetzung kann mit einer gleichzeitigen Kap.-Erhöhung gegen Bareinlagen verbunden werden (vgl. §§ 58f. GmbHG).

Unabhängig von der Höhe der Kap.-Rücklage müssen Unterschiedsbeträge zwischen den bis zur Festsetzung der Kap.-Herabsetzung zu hoch angenommenen Verlusten und im GJ oder in den beiden der Kap.-Herabsetzung folgenden GJ tats...

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