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b) Kapitalflussrechnung

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Boris Hippel
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Rn. 11

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

DRS 21, der am 04.02.2014 vom DRSC verabschiedet wurde, regelt die Erstellung einer KFR und wird durch die in Anlage 2 und 3 des DRS 21 enthaltenen branchenspezifischen Vorschriften für Kreditinstitute und Versicherungs-UN ergänzt. Die Bekanntmachung des Standards gemäß § 342 Abs. 2 erfolgte durch das BMJ am 08.04.2014. Inzwischen wurde der Standard mehrfach geändert, wobei die aktuell gültige Fassung am 04.12.2017 durch das BMJV bekannt gemacht wurde. Wurde bislang eine von diesem Standard abweichende KFR aufgestellt, sollen UN nach DRS 21.54 bei erstmaliger Anwendung dieses Standards Beträge der Vorperiode nur angeben, wenn sie diese nach den Regeln dieses Standards ermittelt haben.

Mit der KFR soll das UN zeigen, wie die zugeflossenen Zahlungsmittel verwendet worden sind und woher diese stammen. Außerdem soll der Einblick in die Fähigkeit des UN verbessert werden, in der Zukunft finanzielle Überschüsse zu generieren, Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen an die Anteilseigner zu leisten (vgl. DRS 21.1). Die Cashflows, also die Netto-Zahlungsströme einer Periode (vgl. DRS 21.9), sind in der KFR getrennt nach Zahlungsströmen aus der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit darzustellen (vgl. DRS 21.15). Die Summe der Zahlungsströme aus den drei wirtschaftlichen Aktivitätsfeldern entspricht definitionsgemäß der Veränderung des Finanzmittelfonds in der Berichtsperiode, der aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten besteht (vgl. DRS 21.33), soweit die Veränderung des Finanzmittelfonds nicht aus wechselkurs-, konsolidierungskreis- oder sonstigen bewertungsbedingten Änderungen resultiert.

I.d.R. wird der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit indirekt, d. h. durch eine K...

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