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b) Generelles zu den Anschaffungsnebenkosten

Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
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Rn. 33

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Anschaffungsnebenkosten sind nur aktivierungsfähig bzw. -pflichtig, wenn sie dem erworbenen VG einzeln (direkt) zugeordnet werden können. Diese Vorschrift ist in Anlehnung an die verrechnungstechnische Unterscheidung in EK und GK i. R.d. Kostenrechnung zu verstehen und resultiert u. a. aus Vereinfachungsüberlegungen.

 

Rn. 34

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die so abgegrenzten Anschaffungsnebenkosten sind grds. in die AK einbeziehungspflichtig. Auf ihre Einbeziehung kann nur verzichtet werden, wenn sie im Verhältnis zum Anschaffungspreis unbedeutend sind oder aber ihre Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Zwar sind die Anschaffungsnebenkosten prinzipiell individuell dem einzelnen Beschaffungsvorgang zuzurechnen, jedoch ist in bestimmten Fällen auch eine Pauschalierung der Anschaffungsnebenkosten zulässig. Eine solche Pauschalierung darf jedoch nicht willkürlich erfolgen (vgl. Selchert (1979), S. 163).

Es muss "gewährleistet sein, dass die Pauschalierung zu keinem wesentlich anderen Anschaffungskostenbetrag als die individuelle Zurechnung der Anschaffungsnebenkosten führt" (HdJ, Abt. I/4 (2021), Rn. 28). Eine Pauschalierung kommt insbesondere bei solchen Anschaffungsnebenkosten in Betracht, die "üblicherweise und bei vielen Warenbezügen anfallen, die im Verhältnis zum Warenwert gleichbleibend oder geringfügig sind und deren Einzelzurechnung mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden ist" (AWV, DB 1960, S. 213).

 

Rn. 35

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Anschaffungsnebenkosten umfassen demnach alle Ausgaben und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Versetzung des VG in einen betriebsbereiten Zustand stehen (vgl. § 255 Abs. 1 Satz 1). Zu den Aufwendungen, die mit dem Erwerb des VG im Zusammenhang stehen, zählen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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