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b) Behandlung im Jahresabschluss

Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
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Rn. 250

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Auch für die stille Gesellschaft haben sich bislang noch keine gefestigten Grundsätze hinsichtlich ihrer Abbildung im handelsrechtlichen JA herausgebildet (vgl. Beck-HdR, B 231 (2011), Rn. 15f.; Westerfelhaus, DB 1988, S. 1173). Für die Einlageleistung des stillen Gesellschafters ist in jedem Fall ein Passivposten anzusetzen. Eine erfolgswirksame Vereinnahmung kommt nicht in Betracht (vgl. Hense, (1990), S. 142, m. w. N.). Strittig ist hingegen, in welcher Form das Einlageguthaben in der Bilanz des Geschäftsinhabers abzubilden ist. Als Ausweisalternativen werden ein obligatorischer Ausweis im FK (vgl. Groh, BB 1993, S. 1882 (1891f.), der in der Verpflichtung zur Rückzahlung der Einlageleistung eine betagte und als solche passivierungspflichtige Verbindlichkeit erkennt), die Bildung eines Sonderpostens zwischen dem EK und den Rückstellungen (vgl. so z. B. HB-RP (1995), § 266 HGB, Rn. 582; Knobbe-Keuk (1993), S. 110; Westerfelhaus, DB 1988, S. 1173 (1177)) oder auch eine Zurechnung zum EK oder FK in Abhängigkeit von der ­jeweiligen Ausgestaltung der stillen Gesellschaft favorisiert (vgl. ADS (1998), § 246, Rn. 90ff.; NWB HGB-Komm. (2023), § 246, Rn. 127; Haufe HGB-Komm. (2023), § 272, Rn. 240ff.; Beck Bil-Komm. (2022), § 247 HGB, Rn. 215ff.). Als Abgrenzungskriterien dienen im letzteren Fall etwa die Frage der Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 247 HGB, Rn. 215ff.) oder die Möglichkeit des stillen Gesellschafters, seine Einlage zurückzufordern bzw. als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. ADS (1998), § 246, Rn. 91; Hense (1990), S. 171ff., der die Zurechnungsfrage zudem rechtsformspezifisch beantwortet wissen will). Seltener wird die Ausweisfrage von der allg. Einteilung in typisch oder atyp...

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