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b) Behandlung im Jahresabschluss

Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
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Rn. 221

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der die Verbindlichkeit nur zu Lasten von Gewinnen, aus einem Liquidationsüberschuss oder dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers übersteigenden Vermögen bedient zu werden braucht, führt nicht zum Erlöschen der Verbindlichkeit. Sie stellt namentlich keinen Erlass der Schuld dar; vielmehr kommt es ggf. zu einer inhaltlichen Veränderung der bestehenden Verbindlichkeit sowie zu einer veränderten Rangordnung innerhalb der zu passivierenden Verbindlichkeiten (vgl. Beck-HdR, B 234 (2022), Rn. 28; sodann ausführlich Beck Bil-Komm. (2022), § 247 HGB, Rn. 205ff.). M.a.W.: Verbindlichkeiten mit vertraglich vereinbartem Rangrücktritt sind weiterhin im JA auszuweisen (vgl. auch Weber, BB 1992, S. 525 (526); BFH, Urteil vom 30.03.1993, IV R 57/91, BStBl. II 1993, S. 502ff.; a. A. Baumbach/Hueck (2006), § 42 GmbHG, Rn. 281). Eine erfolgswirksame Ausbuchung der Schuld würde dem Sinn und Zweck der Rangrücktrittsvereinbarung zuwiderlaufen, zumal der Gläubiger keinen Zuschuss leisten will, sondern die Verbindlichkeit als solche – wenn auch mit geändertem Inhalt – fortbestehen soll. Diese Behandlung kollidiert nicht mit dem Passivierungsverbot für Schulden, die nur aus künftigen Gewinnen zu tilgen sind (vgl. BFH, Beschluß vom 10.11.1980, GrS 1/79, BStBl. II 1981, S. 164 (169); BFH, Beschluß vom 10.10.1985, IV B 30/85, BStBl. II 1986, S. 68; ADS (1998), § 246, Rn. 141). Ihre Nichtbilanzierung gründet sich auf die am BilSt fehlende wirtschaftliche Verursachung. Sie belasten nicht das am Stichtag vorhandene Nettovermögen, sondern ausschließlich künftige Nettovermögenszuwächse. Das trifft auf Verbindlichkeiten mit Rangrücktrittsvereinbarung nicht zu. Sie stellen eine Belastung des gegenwärtigen Vermögens d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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