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a) Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals (Satz 1 Nr. 1)

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rn. 181

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gemäß § 289a Satz 1 Nr. 1 ist die Zusammensetzung des gezeichneten Kap. anzugeben, soweit dies nicht aufgrund anderer Vorschriften im Anhang erfolgt und darauf verwiesen wird (vgl. DRS 20.K190). Existieren verschiedene Aktiengattungen (z. B. Stammaktien, stimmrechtslose Vorzugsaktien, Aktien mit Nebenpflichten; vgl. § 11 AktG), so sind die mit jeder Gattung verbundenen Rechte und Pflichten sowie der Anteil am gezeichneten Kap. zu nennen. Da sich die mit Stammaktien verbundenen Rechte und Pflichten aus dem Gesetz ergeben, ist ein Verweis hierauf hinreichend (vgl. DRS 20.K193). Bei anderen Aktien sind die Rechte und Pflichten hingegen im Lagebericht zu beschreiben. Hinsichtlich der Zusammensetzung des gezeichneten Kap. sind für jede Gattung die Anzahl und Art der ausgegebenen Aktien (Nennbetrags- oder Stückaktie; Inhaber-, Namens- oder vinkulierte Namensaktie) sowie (sofern vorhanden) der Nennbetrag der Aktien und die Zahl der Aktien je Nennbetrag anzugeben (vgl. DRS 20.K191).

 

Rn. 182

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Umstritten ist, inwieweit nach § 289a Satz 1 Nr. 1 auch über Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen zu berichten ist. Diese sind zwar am BilSt nicht Bestandteil des gezeichneten Kap., können aber dessen Zusammensetzung in Zukunft stark verändern, sofern das Recht zum Tausch in bzw. Bezug von Aktien ausgeübt wird. Sie beeinflussen damit ggf. in hohem Maße die Möglichkeit zur Übernahme des UN (vgl. Seibt/Heiser, AG 2006, S. 301 (315)). Aus diesem Grunde sollte zumindest die mögliche Veränderung des gezeichneten Kap. im Fall der Ausübung von Umtausch- bzw. Bezugsrechten angegeben werden (vgl. Seibt/Heiser, AG 2006, S. 301 (315); Bonner HGB-Komm. (2019), § 289a, Rn. 29; Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 207).

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