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a) Wechselkursveränderungen als wertaufhellende Tatsachen

Dr. Peter Küting, Prof. Dr. Mana Mojadadr
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Rn. 25

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Für die Bewertung von Valutaposten gilt wie auch für Posten in inländischer Währung das in § 252 Abs. 1 Nr. 3 kodifizierte Stichtagsprinzip, d. h., grds. sind die am Abschlussstichtag geltenden Kurse maßgebend. In § 253 Abs. 4 heißt es ausdrücklich, dass die Gegenstände des UV mit dem ggf. niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert am Abschlussstichtag anzusetzen sind. § 256a entspricht genau diesem Prinzip, betont sogar im Wortlaut die Bedeutung der Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse "am Abschlussstichtag" für die Bewertung der einzelnen JA-Posten.

 

Rn. 26

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Wann eine Wechselkursveränderung nach dem Abschlussstichtag nicht als "wertbeeinflussende", sondern als "wertaufhellende" Tatsache anzusehen ist (vgl. dazu auch Beck Bil-Komm. (2024), § 252 HGB, Rn. 52ff.,), wird im Einzelfall nicht einfach zu beurteilen sein, kann jedoch für die Darstellung der VFE-Lage von entscheidender Bedeutung sein. Jedenfalls ist nach hier vertretener Ansicht grds. davon auszugehen, dass Kursveränderungen zwischen BilSt und Erstellungstag nicht als wertaufhellende Tatsachen anzusehen sind, sie mithin nur die Bewertung in den Folgeperioden beeinflussen (vgl. so bereits Langel, in: StbJb (1979/80), S. 259 (282); des Weiteren NWB HGB-Komm. (2025), § 256a, Rn. 23).

 

Rn. 27

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Liegen hingegen am Abschlussstichtag konkrete Anzeichen für eine Kursveränderung vor und tritt eine solche später auch tatsächlich ein, wird in der Literatur auch die Meinung vertreten, dass eine Kursveränderung nach dem Stichtag ausnahmsweise als wertaufhellende Tatsache zu beurteilen sei, mit der zwingenden Konsequenz der Berücksichtigung bei der Bewertung am Stichtag. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn hinsichtlich einer a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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