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a) Kapitalrücklage für ein Agio bei der Ausgabe von neuen Anteilen (§ 272 Abs. 2 Nr. 1)

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 15

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

In die Rücklage ist der Betrag einzustellen, der bei der Ausgabe von Anteilen (einschließlich Bezugsanteilen) über den Nennbetrag hinaus erzielt wird. Anlässlich der Gründung einer GmbH und bei jeder späteren Kap.-Erhöhung kann vereinbart werden, dass über den Betrag der formellen Stammeinlage (Nennbetrag) hinaus ein Mehrbetrag (Agio) an die Gesellschaft gezahlt werden muss. Entsprechende Regelungen müssen in der Satzung festgelegt werden. Handelt es sich um Bareinzahlungen, so ergibt sich der Mehrbetrag als Differenz zwischen dem formellen (im Handelsregister einzutragenden) Stammkap. und dem Betrag, der insgesamt einzuzahlen ist. Handelt es sich um Sacheinlagen, so ist denkbar, dass der Gesamtwert der Sacheinlage, der festzulegen ist, z. T. auf ein Agio verrechnet wird.

 

Rn. 16

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

In § 272 Abs. 2 Nr. 1 ist neben dem Agio für die Ausgabe neuer Anteile auch ein Agio für "Bezugsanteile" erwähnt. Gemeint sind dabei diejenigen Bezugsrechte, die gemäß § 55 Abs. 2 GmbHG anlässlich einer Kap.-Erhöhung entstehen.

Analog zur Vorschrift des § 186 AktG steht den Gesellschaftern einer GmbH im Fall der Erhöhung des Stammkap. ein ungeschriebenes gesetzliches Bezugsrecht zu (vgl. Baumbach/­Hueck (2022), § 55 GmbHG, Rn. 20; Lutter/Hommelhoff (2023), § 55 GmbHG, Rn. 19; Scholz-GmbHG (2021), § 55, Rn. 42ff.; a. A. Hachenburg (1997), § 55 GmbHG, Rn. 41, ebenso wie Rowedder-GmbHG (2022), § 55, Rn. 35, wonach jeweils die Annahme vertreten wird, ein Bezugsrecht scheitere an dem Gesetzeswortlaut des § 55 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

Die Ablehnung eines Bezugsrechts ipso jure wird indes dem Erfordernis des Minderheitenschutzes (Gleichbehandlungsgrundsatz, Treuepflicht), dessen Notwendigkeit für das GmbH-Recht allg. anerkannt ist, nicht gerecht. Wir...

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