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a) Abschreibungsbeginn

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 142

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Durch die Festlegung der planmäßigen ND wird der AfA-Zeitraum, d. h. der Zeitraum, innerhalb dessen die AHK auf die GJ als AfA zu verteilen sind, bestimmt. Der AfA-Zeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt, ab dem der VG der "Unternehmung uneingeschränkt zur [bestimmungsgemäßen, d. Verf.] Nutzung zur Verfügung steht" (Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 225). Bei beschafften VG (Lieferungen) entspricht dies regelmäßig dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. dem Zeitpunkt, zu dem der VG in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird. Bei hergestellten VG haben die AfA generell zum Zeitpunkt der Fertigstellung zu beginnen (vgl. ADS (2023), § 253, Rn. 527; Beck Bil-Komm. (2024), § 253 HGB, Rn. 224; zur steuerrechtlichen Bestimmung des Zeitpunkts der Lieferung bzw. Fertigstellung H 7.4 EStH (2023) ("Lieferung" und "Fertigstellung")). Die tatsächliche Inbetriebnahme ist bei der Bestimmung des AfA-Beginns unerheblich. So müssen VG bereits vor Inbetriebnahme planmäßig abgeschrieben werden, wenn der Nutzungsbeginn z. B. aus innerbetrieblichen Gründen verzögert einsetzt oder die VG nicht genutzt und lediglich als Reserve gehalten werden. Für Gebäude ergibt sich daraus auch eine AfA-Pflicht bei Leerstand.

 

Rn. 143

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Bei unterjährigem AfA-Beginn ist die Jahres-AfA grds. zeitanteilig (pro rata temporis) zu berechnen (vgl. ADS (2023), § 253, Rn. 532). Dabei kann die Berechnung aus Vereinfachungsgründen auf monatlicher Basis (statt nach Tagen) erfolgen. In einem solchen Fall ist der Monat der Lieferung oder Fertigstellung des abnutzbaren VG als voller Monat in die AfA-Bemessung einzubeziehen. Eine entsprechende steuerrechtliche Vorgehensweise ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG.

 

Rn. 144

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Weitere Vereinfachungsregeln sin...

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