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5. Bewertung

Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
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Rn. 42

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Ausstehende, aber bereits eingeforderte Einlagen können – wirtschaftlich gesehen – als Forderungen gegenüber Anteilseignern betrachtet werden und sind grds. wie alle Forderungen zum Nominalbetrag anzusetzen. Erscheint die Einzahlung der ausstehenden Einlagen als nicht gesichert, sind Wertabschläge vorzunehmen. Hierbei gilt:

 

Rn. 43

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

(1) Passivische Pauschalwertberichtigungen wegen des allg. Kreditrisikos sind nicht erlaubt. Werden Abschläge bei den ausstehenden Einlagen wegen des allg. Kreditrisikos für notwendig erachtet, kommen allein aktivische Abschläge in Betracht. Die Bewertung von Einzelforderungen gegenüber bestimmten Anteilseignern unter dem Nennwert der Einlagen darf ebenfalls nur durch aktivische Wertabschläge erfolgen.
 

Rn. 44

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

(2) Bei der Beurteilung eines etwaigen Abwertungserfordernisses bei ausstehenden Einlagen sind insbesondere die §§ 63 bis 66 AktG sowie die §§ 19 bis 25 GmbHG zu beachten. Danach ist zu berücksichtigen, dass "Aktionäre bzw. Gesellschafter, die ihrer Einzahlungspflicht nicht nachkommen, ihrer Aktien bzw. Gesellschaftsanteile für verlustig erklärt werden können, so daß eine anderweitige Verwertung der Anteile möglich ist" (Schwab, in: HWRev (1992), Sp. 392 (400)). Ein unabdingbares Abwertungserfordernis bei ausstehenden Einlagen wird nur angenommen werden können, soweit unter Berücksichtigung der einschlägigen Haftungsregelungen sowie der Möglichkeit der Kaduzierung (vgl. §§ 63ff. AktG, §§ 21ff. GmbHG) ein Ausfall der eingeforderten Beträge ernsthaft zu erwarten ist (vgl. Selchert (1997), S. 534f.).
 

Rn. 45

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Je niedriger die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kap. sind, umso höher sind die eingezahlten Beträge auf das gezeichn...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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