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4. Folgen einer Pflichtverletzung des Vorstands

Dr. Matthias Heiden, Dr. Christian F. Bosse
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Rn. 135

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Wie dargestellt sind verschiedene Begriffe weder durch Gesetz noch durch Rspr. hinreichend konkretisiert. Unter Aspekten der Rechtssicherheit sowie für die hier angestrebte Darstellung möglicher Folgen einer Pflichtverletzung erweist sich dies als problematisch. Ermessensspielräume sind vom Gesetzgeber zur Erhaltung der Leitungsautonomie zwar gewollt, aber mit Blick auf Folgen einer Pflichtverletzung erweist sich die fehlende Eingrenzung des bewusst eingeräumten Ermessensspielraums als störend (vgl. Schäfer (2001), S. 1f.). "Zwar ist der Vorstand durch das Aktienrecht strengen Sorgfaltspflichten unterworfen, doch erkennen sowohl Gesetz als auch Rechtsprechung zunehmend die Schwierigkeiten an, die mit der Lösung komplexer Probleme verknüpft sind" (Schäfer (2001), S. 5). Die Auslegung der Norm hat somit – wie dargestellt – so zu erfolgen, dass in der Rechtswissenschaft das Verständnis für die betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten und Grenzen eines Risikofrüherkennungssystems gefördert wird, wobei i. R.e. ökonomischen Interpretation der noch rechtlich zulässige Gestaltungsspielraum zu beachten ist (vgl. auch Fischer (1998), S. 56ff.).

 

Rn. 136

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

In der Literatur wird auf die Komplexität der einzurichtenden organisatorischen Maßnahmen verwiesen. Gleichwohl ist anzumerken, dass insbesondere einige Groß-UN bereits vor dem KonTraG die Anforderungen dieser deklaratorischen Vorschrift nahezu vollumfänglich erfüllten. Praxisentwicklungen sowie der Stand des Schrifttums dürften auch von der weiterhin evolvierenden Rspr. zu berücksichtigen sein (vgl. Albrecht/Schräder, VP 2000, S. 167 (172ff.); Kirchner, ZfgG 2002, S. 189ff.; Lück, ZIR 2002, S. 253ff.; Vogler/Gundert, DB 1998, S. 2377; für empirische Ergebnisse ebenso wie bran...

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