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3. Immaterielle Vermögenswerte ("intangible assets")

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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Rn. 211

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

IAS 38.8 definiert immaterielle Anlagegüter als identifizierbare, nicht-monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz, die für die Herstellung von Erzeugnissen oder Erbringung von Dienstleistungen, die Vermietung an Dritte oder Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt werden (vgl. auch HdR-E, HGB § 253, Rn. 444ff.).

Eine Aktivierung solcher Vermögenswerte ist angezeigt, wenn gemäß IAS 38.21 ein künftiger Nutzenzufluss wahrscheinlich ist und die AHK verlässlich ermittelt werden können sowie die folgenden drei Kriterien erfüllt sind (vgl. IAS 38.11ff.):

  • Identifizierbarkeit ("identifiability"), d. h. Abgrenzbarkeit vom GoF,
  • Verfügungsmacht ("control") des bilanzierenden UN,
  • künftiger wirtschaftlicher Nutzen ("future economic benefit").
 

Rn. 212

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Nicht aktiviert werden dürfen:

  • der selbst geschaffene GoF (vgl. IAS 38.48),
  • Forschungsaufwendungen (vgl. IAS 38.54),
  • selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte (vgl. IAS 38.63).
 

Rn. 213

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Darüber hinaus ist in IAS 38.69 festgeschrieben, dass Gründungs- und Anlaufkosten, Ausgaben für Aus- und Weiterbildung, Werbekampagnen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung sowie Verlegung oder Reorganisation von UN-Teilen stets als Aufwand der Periode zu erfassen sind, in der sie anfallen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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