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1. Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 444

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Die Erstbewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten erfolgt nach IFRS mit den AHK (vgl. IAS 16.15; IAS 38.24), die in weiten Bereichen wie im Handelsrecht ermittelt werden (vgl. zu den Unterschieden HdR-E, HGB § 253, Rn. 417ff.). Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte (vgl. zu Beispielen von akquirierten sowie selbst erstellten "intangible assets" Haufe IFRS-Komm. (2025), § 13, Rn. 21ff., 27ff.) sind nicht wahlweise wie nach § 248 Abs. 2 aktivierungsfähig. Vielmehr besteht eine Aktivierungspflicht, sofern die in IAS 38.57 verankerten Kriterien kumulativ erfüllt sind (vgl. zu den Entwicklungskosten ausführlich Haufe IFRS-Komm. (2025), § 13, Rn. 27ff.). Die jeweiligen Entwicklungskosten sind als HK dieser Vermögenswerte zu ermitteln (vgl. hierzu IAS 38.65ff.; SIC-32).

Forschungskosten sind wie nach HGB stets als Aufwand zu erfassen (vgl. IAS 38.54). Bei Abgrenzungsproblemen zwischen FuE-Kosten sind die Aufwendungen der Forschungsphase zuzuordnen, d. h. nicht zu aktivieren (vgl. IAS 38.53; zur Trennung von FuE ausführlich Beck IFRS-HB (2020), § 4, Rn. 36ff.; Haufe IFRS-Komm. (2025), § 13, Rn. 27ff.). Darüber hinaus besteht – ebenfalls wie nach HGB – ein Ansatzverbot für den selbst geschaffenen GoF sowie selbst erstellte Markennamen, Drucktitel, Kundenlisten u.Ä. (vgl. IAS 38.48; IAS 38.63).

 

Rn. 445

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

I.R.d. Folgebewertung sind Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter ND ebenso wie nach HGB gemäß dem erwarteten Verzehr des wirtschaftlichen Nutzens planmäßig abzuschreiben. Als AfA-Methoden kommen die lineare, die degressive und die Leistungs-AfA sowie andere systematische Verteilungen in Betracht (vgl. IAS 16.62; IAS 38.98). Die planmäßige AfA von Sachanlagen erfolgt in praxi überwie...

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