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2. Einkaufskommission

Prof. Dr. Jens Poll, Ingrid Kalisch
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Rn. 62

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Bei einer Einkaufskommission erwirbt ein Kreditinstitut (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 KWG) bzw. Wertpapierinstitut (vgl. § 2 Abs. 1 WpIG) gemäß § 383 Abs. 1 die Aktien in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten). Die Aktien werden an das Kredit- bzw. Wertpapierinstitut, den Kommissionär, übereignet. Es handelt sich um einen Fall des Durchgangserwerbs, weil die Aktien, die auf Rechnung des Kommittenten erworben worden sind, alsbald an diesen weitergegeben werden sollen (vgl. Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 17). Die vorsorgliche Beschaffung eigener Aktien in Erwartung künftiger Kommissionsverträge ist dabei nicht durch § 71 Abs. 1 Nr. 4 AktG gedeckt (vgl. KK-AktG (2011), § 71, Rn. 223; MünchKomm. AktG (2024), § 71, Rn. 185).

 

Rn. 63

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Fraglich ist, ob die Ausführung einer Einkaufskommission durch Selbsteintritt (vgl. §§ 400ff.) unter die Ausnahme des § 71 Abs. 1 Nr. 4 AktG fällt (vgl. dies befürwortend MünchKomm. AktG (2024), § 71, Rn. 185, m. w. N.). Da es sich bei § 71 Abs. 1 Nr. 4 AktG um einen Ausnahmetatbestand zu einem grds. bestehenden Erwerbsverbot handelt, ist bei einer erweiternden Auslegung bzw. analogen Anwendung Zurückhaltung geboten. Bei einer Einkaufskommission wird die Frage des Selbsteintritts in der Praxis insbesondere relevant werden, wenn das Kredit- bzw. Wertpapierinstitut die Aktien bereits im Bestand hat. Da § 71 Abs. 1 Nr. 4 AktG jedoch keinen vorsorglichen Erwerb gestattet, muss der Erwerb bereits auf Basis einer anderen Erwerbsausnahme stattgefunden haben. Ob die so erworbenen Aktien dann zur Erfüllung eines Kommissionsgeschäfts verwendet werden dürfen, hängt von dem jeweiligen Erwerbsgrund und etwa damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen ab (vgl. dazu speziell auch die nach...

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