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2. Anschaffungsnebenkosten

Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
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Rn. 27

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Definition der AK beinhaltet ausdrücklich auch etwaige Nebenkosten. Sie können im Einzelfall im Verhältnis zum reinen Anschaffungspreis "recht erheblich sein und einen wichtigen Faktor in der Kalkulation ausmachen" (AWV, DB 1960, S. 213). Mit der Zurechnung der Anschaffungsnebenkosten zu den AK sollen die Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs und eine "periodenrichtige Verteilung des Aufwands" (Wöhe (1997), S. 379) sichergestellt werden. Unter Anschaffungsnebenkosten werden dabei zusätzlich zu dem Anschaffungspreis und außer den nachträglichen AK alle weiteren Aufwendungen verstanden, die notwendig sind, um den Gegenstand zu erwerben und in Benutzung zu nehmen, soweit sie dem VG einzeln zugeordnet werden können (vgl. mit wohl a. A. ADS (2023), § 255, Rn. 61, wonach zwischen Anschaffungsnebenkosten und Aufwendungen, die der Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand dienen, differenziert wird). Entscheidend hierbei ist, dass diese Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb eines VG anfallen, die im finalen Sinne erforderlich sind, um den VG in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen – ein rein zeitliches Zusammenfallen von Ausgaben und der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen VG ist nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang hat bspw. der BFH entschieden, dass eine derartige Zweckbestimmung es erfordert, dass sich die geleisteten Zahlungen als auf den Vorgang des abgeleiteten Erwerbs als solchen beziehen müssen (vgl. BFH, Urteil vom 14.12.2011, I R 108/10, BStBl. II 2012, S. 238). Ist ein finaler, auf die Anschaffung des VG zielender Zusammenhang der einzelnen Ausgabe gegeben, sind diese Beträge zwingend als Anschaffungsnebenkosten in die AK einzubeziehen. Hiervon wird lediglich bei dem Erwerb e...

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