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1. Ermittlung einer wechselseitigen Beteiligung

Dr. Christian F. Bosse
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Rn. 143

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Nach § 19 Abs. 1 AktG liegt eine einfache wechselseitige Beteiligung vor, falls KapG mit Sitz im Inland dadurch verbunden sind, dass jedem UN mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen UN gehört, ohne dass aber eine Mehrheitsbeteiligung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine beidseitige Beteiligung von jeweils genau 25 % genügt nicht, um diesen Verbundtatbestand zu erfüllen. Maßgeblich für die Feststellung, ob eine Beteiligung von mehr als 25 % gegeben ist, ist dabei ausschließlich der Anteilsbesitz, d. h., eine wechselseitige Stimmrechtsbeteiligung ist ohne Bedeutung, denn auf § 16 Abs. 3 AktG wird in § 19 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht verwiesen (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 19, Rn. 3; WP-HB (2021), Rn. C 295; MünchKomm. AktG (2019), § 19, Rn. 29). Auf Art und Umstände des Erwerbs kommt es nicht an, zumal es sich um die Definition eines Zustands handelt. Auch der Zweck des Erwerbs spielt keine Rolle.

 

Beispiel:

Zwischen UN A und B liegt in diesem Fall eine sog. einfache wechselseitige Beteiligung i. S. d. § 19 Abs. 1 AktG vor.

 

Rn. 144

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Zur Berechnung der Beteiligungshöhe verweist § 19 Abs. 1 Satz 2 AktG ausschließlich auf § 16 Abs. 2 Satz 1 AktG. Für die Feststellung einer einfachen wechselseitigen Beteiligung ist daher das Verhältnis der gehaltenen Anteile zum Nennkap., bei Stückaktien zur Zahl der Aktien maßgeblich (vgl. HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 96). Da nicht auf § 16 Abs. 2 Satz 2f. AktG verwiesen wird, sind nach h. M. die Vorschriften über die Absetzung eigener Anteile und der Anteile, die von einem Dritten für Rechnung des UN gehalten werden, hier nicht anzuwenden (vgl. WP-HB (2021), Rn. C 296f.; Hüffer-AktG (2022), § 19, Rn. 3; KK-AktG (2011), § 19, Rn. 18ff.). Begründet wird diese Einschränkung u. ...

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