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1. Betroffene Gesellschaften gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
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Rn. 10

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach Art. 39 der überarbeiteten AP-R (2014) sollen grds. alle PIE einen Prüfungsausschuss besitzen. In Art. 2 Nr. 13 werden solche UN wie folgt definiert: „Unternehmen von öffentlichem Interesse sind

  1. Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind;
  2. Kreditinstitute im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates – mit Ausnahme der in Artikel 2 jener Richtlinie genannten Kreditinstitute;
  3. Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG, oder
  4. Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden, beispielsweise Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Mitarbeiter von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind.”
 

Rn. 11

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 324 Abs. 1 Satz 1 greift dies auf, indem er alle KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a (vgl. zu den Ausnahmen § 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3; HdR-E, HGB § 324, Rn. 17ff.), die PIE i. S. d. § 316a Satz 2 sind und keinen AR oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss, verpflichtet, einen Prüfungsausschuss nach Abs. 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2f. AktG beschriebenen Aufgaben zu befassen hat. Damit werden alle KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a, bei denen die o. g. Voraussetzungen zutreffen, verpflichtet, einen Prüfungssauschuss einzurichten, der die Vorgaben des § 100 Abs. 5 AktG zu beachten und v.a. die Aufgaben des § 107 Abs. ...

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