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II. Normenüberblick

Dr. Thomas Hoppe, Dr. Alfred Simlacher
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Rn. 7

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Der EIB ist im HGB angesiedelt und damit, im Gegensatz zum CbCR gemäß § 138a AO, als handelsrechtliche Berichtspflicht ausgestaltet (vgl. zu potenziellen rechtlichen Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang Desens, FR 2024, S. 406). Der Normenumfang ist verglichen mit der eng verwandten Norm in der AO als sehr umfangreich zu bezeichnen. Insgesamt umfassen die Regelungen zum EIB bereits im HGB selbst 17 Paragrafen (vgl. §§ 342 bis 342p). Darüber hinaus wurden i. R.d. Etablierung des EIB diverse weitere Normen, wie zum Beispiel im AktG oder in der WPO, entsprechend angepasst. Der EIB war erstmalig für GJ zu erstellen, die am oder nach dem 21.06.2024 begonnen haben (vgl. Art. 90 EGHGB; zur bereits deutlich früheren Umsetzung in z. B. Rumänien vgl. Rautenberg/Reims, IWB 2022, S. 972ff.); bei ­Berichterstellern mit kalenderjahrgleichem GJ also für das GJ 2025. Die Veröffentlichung hat dann spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums zu erfolgen (vgl. § 342m bezüglich der Offenlegung im UN-Register sowie § 342n hinsichtlich der Veröffentlichung auf der Internetseite des betreffenden UN). Der grds. für die Erstellung und Veröffentlichung des EIB verantwortliche Personenkreis sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten ­Organs der Gesellschaft, wie z. B. der Vorstand oder die Geschäftsführung (vgl. §§ 342b bis 342f). Den AR betreffen entsprechende (inhaltliche) Prüfungspflichten (vgl. z. B. § 171 Abs. 1 Satz 4 AktG; im Detail AKBR, NZG 2023, S. 699; Vetter, NZG 2023, S. 347; Bärsch/Herb/Heider, DA 2024, S. 141). Der AP hat demgegenüber zu prüfen, ob die jeweilige Gesellschaft zur Offenlegung eines EIB verpflichtet war und, falls ja, ob die Offenlegung erfolgte (vgl. § 317 Abs. 3b; Bachmann/Seifert, DB 2023, S. 1175 (1181); Grotherr, FR ...

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