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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 150 Anwendung der Bestimmungen der AO

Dr. Roberto Bartone
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Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 150 FGO regelt die Vollstreckung zugunsten eines abgabenberechtigten Beklagten (während die Vollstreckung zugunsten des Klägers nach §§ 151 bis 154 FGO erfolgt). Da die Vollstreckung aus Verwaltungsakten der Finanzbehörden, die auf Geldleistung (insbes. Steuerbescheide) oder auf andere Leistungen gerichtet sind, ohnehin nach dem Vollstreckungsverfahren der AO erfolgt (§§ 249ff. AO), bleiben für die ergänzende Verweisung auf dieses Verfahren in § 150 FGO nur solche einer Vollstreckung fähigen Entscheidungen (Titel), die zugunsten der abgabenberechtigten Körperschaften unmittelbar im finanzgerichtlichen Verfahren erwachsen; der Vollstreckungsschuldner kann daher nicht unter Berufung auf diese Bestimmung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden (oder Haftungsbescheiden) unmittelbar beim FG beantragen. (so auch BFH v. 09.11.1976, VII B 47/76, BStBl II 1977, 49). § 150 FGO findet (wie §§ 151 bis 154 FGO auch) lediglich bei den in § 151 Abs. 2 FGO aufgeführten finanzgerichtlichen Entscheidungen Anwendung (s. Rz. 3).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wegen der Verweisung auf die AO kommt eine entsprechende Anwendung der ZPO nicht in Betracht. Eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO ist deshalb im Vollstreckungsverfahren nach § 150 FGO – wie auch sonst im Vollstreckungsverfahren nach §§ 249ff. AO (BFH v. 23.07.1996, VII R 88/94, BStBl II 1996, 511) – nicht gegeben. Insoweit scheidet daher auch eine AdV nach § 769 ZPO aus (BFH v. 21.04.1971, VII B 106/69, BStBl II 1971, 702; BFH v. 23.07.1996, VII R 88/94, BStBl II 1996, 511).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift ist äußerst gering. Soweit nämlich das finanzgerichtliche Verfahren gegen einen vollstreck...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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