Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 181 Abs. 5 AO muss eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgen, wenn die Feststellung für eine Steuerfestsetzung, eine Feststellung oder eine Messbetragsfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungs- oder Feststellungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist.
Tz. 14a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Feststellungsverfahren hat dienende Funktion. Die Verselbstständigung der Besteuerungsgrundlagen durch die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung löst ihre Verbindung zum Steueranspruch, der allein durch Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt bzw. erlöschen kann, nicht auf. Aus der Technik der getrennten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sollen dem Stpfl. weder Nachteile noch Vorteile entstehen (BFH v. 29.06.2011, IX R 38/10, BStBl II 2011, 963 m. w. N.). Aus § 181 Abs. 5 AO folgt vielmehr, dass der Ablauf der Feststellungsfrist der Verwirklichung des noch nicht erloschenen Steueranspruchs nicht entgegenstehen darf (h. M., u. a. Söhn in HHSp, § 181 AO Rz. 110 f. m. w. N.). Daher steht dem Betriebs-FA entgegen dem Wortlaut ("kann") wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung kein Ermessen zum Erlass des Feststellungsbescheids zu.
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift gilt für gesonderte Feststellungen nach der AO und nach Einzelsteuergesetzen, also auch für den Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO (BFH v. 03.03.2011, IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649 m. w. N.) oder eines Richtigstellungsbescheids nach § 182 Abs. 3 AO (Söhn in HHSp, § 182 AO Rz. 150; von Wedelstädt, AO-StB 2012, 83, 86). Auf Feststellungen nach § 10d EStG ist § 181 Abs. 5 AO nur anwendbar, wenn das FA die Feststellung des Verlustvortrags p...