Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Steuer kann bei Vorliegen der Voraussetzungen vorläufig festgesetzt werden, gleichgültig, ob in einem erstmaligen oder in einem Änderungsbescheid. Es steht im Ermessen der Finanzbehörde, ob und inwieweit sie eine Steuer vorläufig festsetzt. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2a und 3 AO ist der Ermessensspielraum bis auf Null eingeschränkt, sofern es sich um ein Musterverfahren handelt, das nicht bereits von vornherein aussichtslos erscheint. Sie hat im Einzelfall abzuwägen, ob sie eine Steuer vorläufig festsetzt, von der Steuerfestsetzung vorläufig absieht oder die Steuer im Schätzungswege (§ 162 AO) festsetzt. Dies hängt vom Umfang der Ungewissheit und ggf. auch von der abzuschätzenden Unmöglichkeit ab, die Ungewissheit zu beseitigen. Zur Ermessensentscheidung gehört auch, ob die Steuer unter Einbeziehung des ungewissen Vorganges oder unter Wegdenken desselben vorläufig festzusetzen ist (h. M., BFH v. 22.12.1987, IV B 174/86, BStBl II 1988, 234; BFH v. 27.11.2007, IV R 17/06, HFR 2009, 771 m. w. N.). Letztlich hängt es vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, dass der Vorgang eingetreten ist, ob er mit einbezogen werden soll oder nicht (Heuermann in HHSp, § 165 AO Rz. 21; Seer in Tipke/Kruse, § 165 AO Rz. 25; von Wedelstädt, AO-StB 2007, 297 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind dabei auch etwaige Zinsvorteile (§ 233a AO) des Stpfl. und die Gefährdung der späteren Steuererhebung, weil Sicherheitsleistung nur verlangt werden kann, wenn die Steuerfestsetzung ausgesetzt wird (u. a. Seer in Tipke/Kruse, § 165 AO Rz. 25; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 615).Im Übrigen braucht die Finanzbehörde, wenn sie eine Besteuerungsgrundlage vorläufig anerkennt, nachrangige Fragen nicht abschließend zu prüfen, bei denen offen i...