Tz. 19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obliegt dem Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat (§ 56 Abs. 4 FGO), und zwar in der hierfür erforderlichen Besetzung (BFH v. 11.05.2009, VIII R 81/05, BFH/NV 2009, 1447). Die Entscheidung ergeht in Verbindung mit der Entscheidung über die Hauptsache (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 238 Abs. 1 ZPO) und der Form, die für die Entscheidung der Hauptsache gilt (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das bedeutet, dass über den Antrag im Klageverfahren stets durch Urteil (ggf. durch Zwischenurteil [§ 97 FGO] bei Stattgabe) zu entscheiden ist. Ist der Antrag unzulässig oder unbegründet, so ist etwa eine verfristete Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, ohne dass es im Tenor (wohl aber in den Entscheidungsgründen) eines ausdrücklichen Ausspruchs über die Wiedereinsetzung bedürfte (Greger in Zöller, § 238 ZPO Rz. 2). Der BFH entscheidet in Beschwerdesachen durch Beschluss, in Revisionssachen bei Stattgabe durch Urteil, Zwischenurteil oder Beschluss nach § 126a FGO, bei Ablehnung durch Beschluss, in dem zugleich die Revision als unzulässig zu verwerfen ist (§ 126 Abs. 1 FGO). Zu beachten ist jedoch, dass § 56 FGO ausschließlich Fristen im Finanzprozess betrifft. Dem FG ist es daher verwehrt, Wiedereinsetzung in eine Frist im Verwaltungsverfahren nach § 110 AO zu gewähren. Hat die Behörde einen Einspruch zu Unrecht wegen Verfristung als unzulässig verworfen und zu Unrecht die Wiedereinsetzung (§ 110 AO) versagt, so muss das FG die Einspruchsentscheidung isoliert aufheben (dazu s. § 44 FGO Rz. 7).
Tz. 20
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 56 Abs. 5 FGO ist die gewährte Wiedereinsetzung unanfechtbar. Die Vo...