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Kosten des Umzugs in eine größere Wohnung wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, StB, Dipl.- Finanzwirt
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Leitsatz

Ein Umzug, der allein dazu dient, aufgrund eines größeren Raumangebots ein häusliches Arbeitszimmer einrichten zu können, ist nicht beruflich veranlasst.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, innerhalb einer Gemeinde bei minimaler Verkürzung der Fahrzeit von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung umzog und sich dort ein beruflich genutztes Arbeitszimmer einrichtete. Die angefallenen Umzugskosten machte sie mit der Begründung als Werbungskosten geltend, dass durch den Wohnungswechsel von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung erst die Möglichkeit der Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers für sie ermöglicht worden sei. Bisher seien die Vor- und Nachbearbeitung für den Unterricht, Klausuren sowie Telefonate mit Kollegen und Eltern der Schüler im Wohnzimmer erfolgt. Auch die Bestellung der Steuerpflichtigen als Klassenlehrerin habe ein Arbeitszimmer unabdingbar gemacht.

Das Finanzamt lehnte den begehrten Werbungskostenabzug ab. Der Umstand, dass die neue Wohnung aufgrund der wesentlich großzügigeren Platzverhältnisse die Einrichtung eines Arbeitszimmers ermögliche, reiche für die Feststellung eines Umzugs aus nahezu ausschließlich beruflichen Gründen nicht aus, denn aufgrund des natürlichen Bestrebens nach Verbesserung der Wohnqualität lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, ob die Einrichtung des Arbeitszimmers Anlass oder nur Folge des Umzugs in eine wesentlich größere Wohnung mit besseren Wohnbedingungen gewesen sei.

Entscheidung

Das FG wies die eingelegte Klage ab. Es entschied, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung auch dann zu verneinen ist, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Mögli...

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