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Keine Tarifbegünstigung für Anteilsveräußerung nach vorheriger Buchwertübertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen

Dr. Gerlind Wendt, Michael Wendt
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Leitsatz

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht tarifbegünstigt, wenn auf Grund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wesentliche Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft ohne Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgeschieden sind.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 , § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1

 

Sachverhalt

Die Kläger waren Kommanditisten der A GmbH & Co. KG, einer Gesellschaft der A-Firmengruppe, die Anfang 1989 umstrukturiert wurde. Mit Wirkung auf den 1.1.1989 verkaufte die KG Grundstücke an Schwesterpersonengesellschaften zum Buchwert. Zugleich wurden zum Gesamthandsvermögen der KG gehörende Beteiligungen auf Schwes-terpersonengesellschaften zum Buchwert übertragen. Anschließend veräußerten die Kläger im Februar 1989 ihre Kommanditanteile an eine neue Holdinggesellschaft, deren Gesellschafter sie ebenfalls waren. Das FA sah den Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditanteile nicht als tarifbegünstigt an, weil nicht alle stillen Reserven aufgedeckt worden seien.

 

Entscheidung

Der BFH hielt – ebenso wie zuvor das FG – die Auffassung des FA für richtig. Der Zweck der Tarifvergünstigung nach §§ 16, 34 EStG bestehe da-rin, die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen. Im Hinblick darauf habe die Rechtsprechung die Tarifvergünstigung nicht gewährt, wenn im Rahmen des Veräußerungs- oder Aufgabevorgangs nicht alle stillen Reserven in dem veräußerten Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil aufgedeckt worden seien. Darüber hinaus dürfe der ermäßigte Einkommensteuertarif auch dann nicht gewährt werden, wenn auf Grund einheitlicher Planung und i...

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    BFH IV R 18/99
    BFH IV R 18/99

    Entscheidungsstichwort (Thema) Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei vorheriger Buchwertübertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen Leitsatz (amtlich) Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht ...

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