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Jung, SGB VIII § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren

Hans-Joachim Roesler
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 87b gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022). Die Vorschrift hat ihren Ursprung in § 85 a. F. sowie § 86 Abs. 3 a. F. und wurde im Rahmen des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) zu einer eigenständigen Bestimmung zur Regelung der örtlichen Zuständigkeiten, soweit es um die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) geht, zusammengefasst. Die in § 87b Abs. 2 normierte fortgesetzte Zuständigkeit ist aus § 86 Abs. 3 a. F. übernommen und auf gerichtliche Verfahren nach dem JGG ausgedehnt worden. Zudem wurde in Abs. 3 die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden entsprechend § 86d eingeführt (siehe BT-Drs. 12/2866 S. 23). Im Rahmen des 2. SGB VIII-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) ist in § 87b Abs. 2 die Formulierung "junge Erwachsene" – entsprechend der Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 1 Nr. 3 – durch den Begriff "junge Volljährige" ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 87b Abs. 1 regelt die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes für die Mitwirkung in Verfahren vor den Familien- und Jugendgerichten nach §§ 50 bis 52, indem auf die entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 bis 4 sowie § 86a Abs. 1 und 3 verwiesen wird, je nachdem, ob es sich um Verfahren Minderjähriger oder ggf. junger Volljähriger handelt. Absatz 2 lässt die einmal nach Abs. 1 begründete örtliche Zuständigkeit bis zum Abschluss des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens fortbestehen und verlängert zudem die örtliche Zuständigkeit in Verfahren nach dem JGG im Falle inhaftierter junger Volljähriger über den Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug hinaus. Entsprechend dem Vorbild des § 86d verpflichtet Abs. 3 zum vorläufigen Tätigwerden, sofern die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird.

2 Rechtspraxis

2.1 Zuständigkeit zur Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 3

§ 87b ...

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